Ja, aber zur technischen Verordnung über Abfälle
15.09.2004 - Solothurn – Der Regierungsrat nimmt in seiner Vernehmlassungsantwort an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zu den vorgesehenen Änderungen der Technischen Verordnung über Abfälle eine kritische Haltung ein, akzeptiert aber die vorgeschlagene Zuweisung der Auto-Schredderabfälle zur geplanten Anlage in Monthey (VS), um eine umweltverträgliche Entsorgung dieser Abfälle zu ermöglichen.
Die Entsorgung der nichtmetallischen Schredderabfälle aus der Altautoaufbereitung ist bis heute in der ganzen Schweiz nicht befriedigend gelöst. Als Übergangslösung wird dieses Material zurzeit in Kehrichtverbrennungsanlagen und anderen Verbrennungsanlagen im In- und Ausland entsorgt. Die Stiftung "Auto-Recycling Schweiz" beabsichtigt nun in Monthey (VS) eine spezialisierte Anlage zur Entsorgung dieses Materials zu bauen.
Eine Änderung der Technischen Verordnung über Abfälle enthält unter anderem eine Regelung, dass sämtliche in der Schweiz anfallenden Schredderabfälle während zwölf Jahren der Anlage in Monthey zugewiesen werden. Dadurch soll die Realisierung der ökologisch hoch stehenden Anlage ermöglicht werden. Während dieser Frist soll der Entsorgungspreis der Preisüberwachung unterstellt werden.
Der Regierungsrat befürwortet die Errichtung und den Betrieb der Anlage, da damit unter anderem eine optimale Energiegewinnung und Metallrückgewinnung sichergestellt werden kann, und die Rückstände der Verbrennung in umweltverträglicher Form anfallen. Die vorgesehene Festlegung eines Einzugsgebietes für die Schredderabfälle und die Zuweisung zur Anlage in Monthey erachtet der Regierungsrat als problematisch, da die Entsorgung der Abfälle auf dem freien Markt in der Regel gut funktioniert. Wegen dem Kartellgesetzes ist eine Vergünstigung des Verbrennungspreises mit den vorgezogenen Entsorgungsbeiträgen allein nur für die Anlage in Monthey nicht möglich, deshalb scheint die Zuweisung der Schredderabfälle unumgänglich, um den Bau der ökologisch sinnvollen Anlage nicht zu verhindern. In diesem Sinne stimmt der Regierungsrat dieser Änderung zu.
Neu hält die Verordnung ausserdem Anforderungen an die Behandlung von Schredderabfällen, die Eigenschaften der verglasten Rückstände sowie deren Ablagerung fest.