Nein zur Neuordnung der Pflegefinanzierung
15.09.2004 - Solothurn – Der Regierungsrat lehnt in seiner Vernehmlassung an das Departement des Innern, die vom Bundesrat vorgeschlagenen Modelle zur Neuordnung der Pflegefinanzierung grundsätzlich ab, da sie darauf abzielen, die Kostenbeteiligung der Krankenversicherer im Pflegebereich auch weiterhin zu beschränken.
Der Bundesrat schlägt zur Neuordnung der Pflegefinanzierung zwei Modelle vor. Der Regierungsrat lehnt grundsätzlich beide Modelle ab, da sie darauf abzielen, die Kostenbeteiligung der Krankenversicherer im Bereich der eigentlich KVG-pflichtigen Leistungen auch weiterhin zu beschränken.
Die Grundidee des Modells A besteht darin, dass die Krankenversicherer ausschliesslich bei komplexen Pflegefällen die Kosten für die Behandlungs- und Grundpflege übernehmen. In einfachen Pflegesituationen hingegen würden die Krankenversicherer indes keine Pflegeleistungen mehr vergüten. Dieses Modell ist nach Auffassung des Regierungsrates schlicht nicht praxistauglich. Die Unterscheidung zwischen einer einfachen und einer komplexen Pflegesituation ist kaum durchführbar. Hinzu kommt, dass durch die offene Formulierung des Begriffs der Behandlungspflege vermutlich die meisten Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen unter die Kategorie "komplexe Pflege" fallen würden. Somit würde das Gegenteil von dem erreicht, was man eigentlich beabsichtigt hatte.
Das Modell B unterscheidet zwischen der Akut- und der Langzeitpflege. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung hat bei der Akutpflege die vollen Kosten der Pflegeleistungen zu übernehmen, während an die Langzeitpflege lediglich ein Beitrag gewährt würde. Die Abgrenzung zwischen Akut- und Langzeitpflege erfolgt durch ein zeitliches Kriterium, indem die ersten 90 Pflegetage ausserhalb des Spitals als Akutphase gelten, die folgenden Tage als Langzeitpflege. Die Karenzfrist von 90 Tagen erscheint willkürlich und kann im Einzelfall zu aufwändigen Rechtsstreitigkeiten führen. Überdies wäre in der Praxis unklar, in welchen Fällen die Karenzfrist allenfalls neu beginnt, wenn sie beispielsweise durch eine Akutbehandlung oder gar durch eine Behandlungsfreiheit mit Entlassung nach Hause unterbrochen wird. Ferner müssen die Kostenschätzungen hinsichtlich des Mehrbedarfs an EL-Leistungen, welche in der Vernehmlassungsvorlage vorgenommen werden, gelinde gesagt als äusserst optimistisch bezeichnet werden. Ein deutlich höherer Bedarf ist absehbar und würde mit der NFA vollständig zu Lasten der Kantone anfallen. Ohne präzisere Kostenberechnungen ist eine Zustimmung zum Modell B daher von vornherein nicht möglich.