Verfolgung der Netzwerkkriminalität - weitgehende Zustimmung

20.04.2005 - Solothurn – Der Regierungsrat begrüsst in seiner Vernehmlassung an das Eidgenössische Polizei- und Justizdepartement die beiden Vorentwürfe zur Bekämpfung der Kriminalität in elektronischen Kommunikationsnetzen (Netzwerkkriminalität) weitgehend. Ein Weisungsrecht des Bundes gegenüber den Kantonen über erste notwendige Ermittlungen hinaus lehnt er jedoch ab.

Mit dem ersten Vorentwurf soll durch eine spezielle Regelung die strafrechtliche Verantwortlichkeit der verschiedenen Kategorien von Providern für illegale Internet-Inhalte festgelegt werden. Der Regierungsrat begrüsst grundsätzlich die vorgesehene Regelung: Danach macht sich derjenige, der selbst illegale Inhalte im Internet anbietet, strafbar. Wer dafür einem anderen Speicherplatz zur Verfügung stellt, soll für die Inhalte nur unter bestimmten Voraussetzungen, wer lediglich den Zugang ins Internet vermittelt, gar nicht verantwortlich gemacht werden können.

Der Regierungsrat lehnt es aber ab, für die Strafbarkeit des Hosting-Providers (welcher einem Dritten den Speicherplatz zur Verfügung stellt) von diesem sicheres Wissen über die vom Dritten begangene strafbare Handlung zu verlangen. Er befürchtet, dass an den Tatbestand damit zu hohe Hürden geknüpft würden und er so kaum je zur Anwendung gelangen könnte.

Mit dem zweiten Vorentwurf sollen dem Bund gewisse Kompetenzen bei der Verfolgung von Netzwerkkriminalität übertragen werden. Der Regierungsrat spricht sich hier für die Lösung aus, welche die Ermittlungszuständigkeit zwar bei den Kantonen belässt, den Bund aber ermächtigt, erste, dringend notwendige Ermittlungshandlungen selbst vorzunehmen. Dies sollte es ermöglichen, in Fällen mit Verdächtigen in mehreren Kantonen, die meist aus dem Ausland erhaltenen Informationen zentral zu verarbeiten und nach ersten Auswertungen den zuständigen Kantonen zuzuteilen. Eine solche Regelung sei auch angesichts der schwierigen Finanzlage von Bund und Kantonen vernünftig.

Darüber hinaus lehnt der Regierungsrat ein Weisungsrecht des Bundes gegenüber den Kantonen bei der Verfolgung der Netzwerkkriminalität aber ab, da sich eine Koordination, der in verschiedenen Kantonen gleichzeitig geführten Verfahren, auch ohne ein solches erreichen lasse.