Nein zur Abschaffung der "Heiratsstrafe"
07.12.2005 - Solothurn – Der Regierungsrat lehnt in seiner Vernehmlassung an die Eidg. Steuerverwaltung die Sofortmassnahmen, wie sie der Bundesrat im Bereich der Ehepaarbesteuerung vorschlägt, ab. Sie würden die Probleme der Familienbesteuerung nur zum Teil angehen und neue Rechtsungleichheiten schaffen.
Bei der direkten Bundessteuer werden Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren, die sich in vergleichbaren wirtschaftlichen Verhältnissen befinden, massiv höher belastet. Der Bundesrat möchte diese sogenannte "Heiratsstrafe" beseitigen, indem er den Zwei- oder Doppelverdienerabzug von 7'600 Franken (im Jahr 2006) auf die Hälfte des kleineren Erwerbseinkommens von Verheirateten, maximal auf 55'000 Franken erhöht. Dieses Vorgehen strebt eine verfassungskonforme Besteuerung von Ehepaaren nur in jenen Fällen an, in denen beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Rentner und Ehepaare, die ihre Einkünfte aus anderen Quellen beziehen, würden gegenüber Konkubinatspaaren unverändert benachteiligt. Und zusätzlich würden Alleinverdienerehen gegenüber Ehepaaren, bei denen beide Partner einer Erwerbstätigkeit nachgehen, massiv schlechter gestellt.
Diese Ungleichbehandlung lässt sich nach Meinung des Regierungsrates sachlich nicht begründen. Der Vorschlag bleibe – so der Regierungsrat - von einer sachgerechten und rechtsgleichen Ehepaarbesteuerung weit entfernt. Erschwerend komme hinzu, dass die unbefriedigende Lösung Steuermindererträge für Bund und Kantone von rund 600 Mio. Franken jährlich verursachen würde.
Als Alternative empfiehlt der Regierungsrat, die Vorschläge der Finanzdirektorenkonferenz, die sich an das im Mai 2004 verworfene Steuerpaket 2001 anlehnen, einer vertieften Prüfung zu unterziehen. Diese würden eine verfassungskonforme Besteuerung von Ehepaaren erlauben, die einen gewissen Bestand haben und damit für Ruhe in diesem Gebiet sorgen könnte.
Ergänzend verlangt der Regierungsrat, dass Art. 11 Abs. 1 StHG, der nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts verfassungswidrig ist und den Kantonen eine sachgerechte Besteuerung von Alleinerziehenden verwehrt, im gleichen Gesetzgebungsverfahren entweder aufgehoben oder zumindest korrigiert wird.