KANTONSRAT: Spezialkommission berät Teilrevision des Gemeindegesetzes
12.01.2005 - Solothurn – Die Spezialkommission zur Teilrevision des Gemeindegesetzes stimmt der Anpassung des solothurnischen Gemeindegesetzes an die wirkungsorientierte Verwaltungsführung einstimmig, den Verfassungsänderungen mit grossem Mehr zu.
Die Spezialkommission hat unter der Leitung von Roman Stefan Jäggi, (SVP, Fulenbach) in drei Sitzungen die Teilrevision des Gemeindegesetzes und die damit verbundenen Verfassungsänderungen beraten. Die drei Verfassungsänderungen beziehen sich auf die Aufhebung der Urnenwahlvorschrift für Gemeindevizepräsidenten, (diese sollen künftig nicht mehr zwingend an der Urne gewählt werden), die Senkung des Stimm- und Wahlrechtsalters in Kirchgemeinden auf 16 Jahre sowie die fakultative Möglichkeit des Stimm- und Wahlrechts für niedergelassene Ausländer in Gemeindeangelegenheiten. Diesen Verfassungsänderungen stimmte die Kommission mit grossem Mehr zu.
Der Teilrevision des Gemeindegesetzes wurde mit einigen wenigen Änderungsvorschlägen einstimmig zugestimmt. Vorgesehen ist neu eine Subventionierung von Gemeindezusammenschlüssen durch den Kanton, um sinnvolle Strukturveränderungen zu begünstigen. Gemeindefusionen sind jeweils mit Initialkosten verbunden. Während der Regierungsrat die Zusammanschlüsse unter Berücksichtigung der Finanzkraft der betroffenen Gemeinden im Rahmen seines Beitrags an den Finanzausgleich unterstützen möchte, schlägt die Kommission dem Parlament vor, Gemeindezusammenschlüsse unter Einwohnergemeinden basierend auf den Einwohnerzahlen (pro Kopf) und in Form von Staatsbeiträgen zu fördern. So soll für die zusammenschliessenden Gemeinden pro Einwohner und Einwohnerin grundsätzlich ein Betrag von 100 Franken, jedoch mindestens 50'000 und höchstens 500'000 Franken (der Regierungsrat schlug maximal eine Million vor) vorgesehen werden. Für Gesprächsstoff sorgte in der Kommission auch die sogenannte Abtretungspflicht von Behördenmitgliedern. Neu sollen nebst den Betroffenen, deren Ehegatten, Eltern, Kinder und Geschwister oder unmittelbare Vorgesetzte auch die Konkubinatspartner oder -partnerinnen, welche an den zu behandelnden Angelegenheiten ein persönliches oder materielles Interesse besitzen, in den Ausstand treten müssen. An der Gemeindeversammlung gilt weiterhin keine Abtretungspflicht.
Der Kantonsrat wird Botschaft und Entwurf des Regierungsrates zur Änderung des Gemeindegesetzes voraussichtlich in der Januarsession beraten. Über die drei Verfassungsänderungen werden schliesslich die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger an entsprechenden Abstimmungen entscheiden können.