Ja zur allgemeinen Volksinitiative, Nein zum Unterschriftenquorum
09.03.2005 - Solothurn - Der Regierungsrat stimmt in seiner Vernehmlassungsantwort an die Bundeskanzlei der Einführungsgesetzgebung zur allgemeinen Volksinitiative zu. Auch der zusätzlich unterbreiteten Änderung der Gesetzgebung über die politischen Rechte wird zugestimmt. Die zur Diskussion gestellte Variante "Erlass des Unterschriftenquorums ohne Streichung der Listenverbindung" lehnt er aber entschieden ab.
Am 9. Februar 2003 stimmten Volk und Stände einer Änderung der Bundesverfassung zu, mit welcher die allgemeine Volksinitiative eingeführt wird. In der jetzt laufenden Vernehmlassung legt der Bundesrat den Vorentwurf zur gesetzgeberischen Umsetzung, das Bundesgesetz über die Einführung der allgemeinen Volksinitiative vor.
Diese Vorlage wird vom Regierungsrat insgesamt als tauglich und praktikabel erachtet. Die Regelungsdichte liegt für ihn allerdings an der oberen Grenze, und die verschiedenen Umsetzungsstufen und verfahrensmässig gebotenen Differenzierungen (Verhinderung von Nullentscheiden in den eidg. Räten, Möglichkeit von Doppelvorlagen, einfaches und doppeltes Mehr in der Volksabstimmung usw.) werden die Anwendung des neuen Volksrechts in der Praxis erheblich erschweren. Die Ausführungsbestimmungen sind nötig, sie stehen aber im Zielkonflikt mit der Absicht, die Volksrechte einfach, überblickbar und verständlich auszugestalten.
Streichung der Unterlistenverbindung
Der von den Kantonen eingebrachte und jetzt übernommene Vorschlag geht dahin, bei den Nationalratswahlen die Möglichkeit der Unterlistenverbindung zu streichen und dafür registrierten Parteien das Sammeln des Unterschriftenquorums pro Wahlvorschlag auch dann zu erlassen, wenn sie mehr als einen Wahlvorschlag einreichen.
Nicht akzeptieren kann der Regierungsrat indessen die dazu unterbreitete Variante "Erlass des Unterschriftenquorums ohne Streichung der Unterlistenverbindung". Dies würde zu einem starken Anwachsen der Listenzahl mit den bekannten Begleiterscheinungen führen, und es würde sich, da der Nationalratsproporz auch auf die kantonalen Proporzwahlen Anwendung findet, bis auf die Gemeinden (Gemeinderatswahlen) auswirken.
Die Erleichterung beim Unterzeichnerquorum ohne Streichung der Unterlistenverbindung kommt für den Regierungsrat darum nicht in Frage. Im Übrigen stimmt der Regierungsrat den vorgeschlagenen Änderungen der Gesetzgebung über die politischen Rechte zu.