Pizzakurier auch in der Nacht
23.03.2005 - Solothurn – Der Regierungsrat stimmt in seiner Vernehmlassungsantwort an das seco – Staatssekretariat für Wirtschaft und Arbeit - der geplanten Anpassung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz zu. Damit sollen Lieferdienste von Speisen und Getränken in der Nacht und am Sonntag künftig den Gastbetrieben gleichgestellt werden und in der Nacht und am Sonntag, wie das Gastgewerbe, Personal ohne Bewilligung beschäftigen können. Es werden dieselben Sonderbestimmungen anwendbar sein, wie für das Personal der Gastbetriebe. Der Pizzakurier wird künftig also auch in der Nacht liefern können.
Da heute die Betriebe, die Speisen herstellen und vertreiben, nicht den Sonderbestimmungen des Arbeitsgesetzes unterstellt sind, brauchen diese, um nachts Pizzen und andere Fertigspeisen auszuliefern, eine Arbeitszeitbewilligung für Nachtarbeit. Aufgrund des geltenden Rechts können solche Nachtarbeitsbewilligungen nur auf einen beschränkten Nachtzeitraum ausgestellt werden.
Da sich die Lebensgewohnheiten eines grossen Teils der Bevölkerung geändert haben, sind die Bestimmungen der vorgenannten Bewilligungspraxis nicht mehr zeitgemäss. Die Auslieferung von Fertigspeisen in der Nacht entspricht heute einem grossen Bedürfnis. Daher hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement beschlossen, diese Betriebe den Sonderbestimmungen der Verordnung 2 des Arbeitsgesetzes zu unterstellen und somit den Gastbetrieben gleichzustellen. Mit dieser Gleichstellung können Lieferdienste von Speisen und Getränken in der Nacht und am Sonntag, wie das Gastgewerbe, Personal ohne Bewilligung beschäftigen. Für dieses Personal werden dieselben Sonderbestimmungen anwendbar sein, wie für das Personal der Gastbetriebe.