Umstrukturierung von Unternehmen steuerlich erleichtern
23.03.2005 - Solothurn – Der Regierungsrat hat Botschaft und Entwurf zur Teilrevision des Steuergesetzes zu Handen des Kantonsrates verabschiedet. Das Steuerrecht soll an das Fusionsgesetz angepasst werden. Das erlaubt den Unternehmen, die neuen Möglichkeiten des Fusionsgesetzes auszuschöpfen und ihre Strukturen ohne Steuerfolgen flexibel auf neue Bedürfnisse auszurichten.
In den vergangenen zwei Jahren haben die Eidg. Räte mehrere Gesetzesvorlagen (Behindertengleichstellungsgesetz, Fusionsgesetz, neues Stiftungsrecht) mit steuerlichen folgen verabschiedet. Diese Änderungen müssen im kantonalen Steuerrecht umgesetzt werden.
Fusionsgesetz
Das Fusionsgesetz hat neue und umfassende privatrechtliche Grundlagen geschaffen, um die rechtliche Organisation von Unternehmen anzupassen. Es hat die Umstrukturierungsmöglichkeiten mit teilweise neuen Rechtsinstituten erheblich erweitert (Fusion, Spaltung, Umwandlung, Vermögensübertragung). Damit erleichtert es den Unternehmen, ihre Organisation in einem wandelnden wirtschaftlichen Umfeld flexibel umzugestalten. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die zivilrechtlich angebotenen Formen für Umstrukturierungen steuerneutral vollzogen werden können.
Nach der Vorlage des Regierungsrates, welche die bundesrechtlichen Vorgaben umsetzt, wird im Zeitpunkt der betrieblichen Umstrukturierung die Besteuerung von stillen Reserven aufgeschoben.
Voraussetzung dafür ist immer, dass
- die beteiligten Unternehmen die für die Einkommens- bzw. Gewinnsteuer massgeblichen Buchwerte beibehalten und
- sie in der Schweiz steuerpflichtig bleiben.
Bei Umstrukturierungsformen, die auch als Veräusserung oder als Vorbereitung dazu dienen können, wird zusätzlich eine fünfjährige Sperrfrist verlangt. Wer diese verletzt, muss die steuerneutral übertragenen stillen Reserven nachträglich versteuern.
Die Steuerpraxis hat Unternehmensumstrukturierungen schon bisher zum grossen Teil steuerneutral zugelassen. Notwendig sind aber die Anpassungen an die neuen Möglichkeiten und Formen für Umstrukturierungen, die das Zivilrecht bietet, und an die neuen rechtlichen Bezeichnungen. Deshalb haben sie keine bedeutenden finanziellen Auswirkungen.
Behindertengleichstellungsgesetz
Das Behindertengleichstellungsgesetz soll Menschen mit Behinderungen die Integration in die Gesellschaft in zahlreichen Punkten erleichtern. Nach seinen steuerlichen Bestimmungen können Personen mit Behinderungen die dadurch bedingten Mehrkosten vollumfänglich von ihren steuerbaren Einkünften abziehen, und nicht mehr nur, soweit sie fünf Prozent des Reineinkommens übersteigen (so bisher für Invaliditätskosten). Die Limite von fünf Prozent bleibt für Krankheits- und Unfallkosten bestehen, so dass diese Aufwendungen in Zukunft von einander abzugrenzen sind.
Stiftungsrecht
Nach dem revidierten Stiftungsrecht kann die zuständige Behörde auf Antrag des Stifters den Stiftungszweck ändern, wenn er dies in der Stiftungsurkunde vorbehalten hatte. Stiftungen sind neu zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungsprüfung verpflichtet. Und die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten sind erweitert worden. Neu können neben Geldspenden auch Zuwendungen von anderen Vermögenswerten (Sachspenden) sowie Zuwendungen an öffentliche Gemeinwesen abgezogen werden. Ergänzend schlägt der Regierungsrat vor, die Grenze für diesen Abzug auf 20% des Reineinkommens bzw. Reingewinnes zu erhöhen.
Von Bundesrechts wegen wird schliesslich die Haftung der Erben für Bussen wegen Steuerhinterziehung, die gegenüber dem Erblasser rechtskräftig festgesetzt waren, aufgehoben.
Diese Anpassungen, die das Bundesrecht notwendig macht, bieten Gelegenheit, verschiedene kleinere Änderungen aufgrund von erheblich erklärten parlamentarischen Vorstössen oder anderweitig erkannten Mängeln vorzunehmen. Zur Hauptsache sind zu nennen:
- Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes;
- Verzicht auf die pauschale Besteuerung des Waldertrages;
- Vermögenssteuer auf rückkaufsfähigen Rentenversicherungen;
- Generell günstiger Kapitalsteuersatz für Gesellschaften mit besonderem Steuerstatus (Holding-, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften);
- Kapitalsteuer für Vereine erst ab einem Kapital von 200'000 Franken;
- Quellensteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge der ordentlichen Besteuerung angleichen;
- Regelung der Veranlagungsverjährung an das Bundessteuerrecht anpassen.
Die finanziellen Auswirkungen der Vorlage können nur grob geschätzt werden. Die Steuermindererträge für den Kanton werden rund eine Million Franken ausmachen und noch einmal so viel für die Gesamtheit der Einwohnergemeinden.
Das revidierte Gesetz soll am 1. Januar 2006 in Kraft treten, soweit das übergeordnete Bundesrecht mangels Übergangsfrist nicht bereits anwendbar ist.