Regierungsrat legt Mittelschulgesetz vor
11.05.2005 - Solothurn – Der Regierungsrat hat den Entwurf zum Mittelschulgesetz überarbeitet und legt ihn dem Kantonsrat zum Beschluss vor. Die Vorlage zur Reform der Sekundarstufe I benötigt hingegen weitere Abklärungen und mehr Zeit, wie die Vernehmlassung gezeigt hat.
Der Entwurf zum Mittelschulgesetz wurde gleichzeitig mit dem Entwurf zur Änderung des Volksschulgesetzes für die Reform der Sekundarstufe I einer Vernehmlassung unterzogen. Der Regierungsrat hat nun das Mittelschulgesetz aufgrund der dabei vorgebrachten Anliegen überarbeitet. Weil die Arbeiten zur Auswertung der Vernehmlassung zur Reform der Sekundarstufe I und zur Überarbeitung dieser Vorlage mehr Zeit beanspruchen werden, hat sich der Regierungsrat dafür entschieden, die beiden Vorhaben zu entkoppeln. Das überarbeitete Mittelschulgesetz bildet deshalb die heutige Situation auf der Sekundarstufe I ab, was aber keinerlei Präjudiz für die künftige strukturelle Reform dieser Stufe schafft. Allfällige Konsequenzen aus der Reform der Sekundarstufe I, insbesondere betreffend der Führung der Untergymnasien, sind zu gegebener Zeit in einer entsprechenden Änderung des Mittelschulgesetzes zu berücksichtigen.
Mit dem Mittelschulgesetz wird das Kantonsschulgesetz aus dem Jahr 1909 abgelöst. Die grundlegenden Veränderungen des Mittelschulbereichs in den letzten Jahren und Jahrzehnten machen die Neufassung der gesetzlichen Grundlage unumgänglich. Diese wurde seit langem auch mit parlamentarischen Vorstössen verlangt. Wegen des Bezugs zu den Arbeiten an der Reform der Schulstrukturen auf der Sekundarstufe I wurden frühere Projekte für ein Mittelschulgesetz zurückgestellt.
Das zeitgemässe Gesetz beschränkt sich auf die auf Gesetzesstufe notwendigen Bestimmungen und verweist die Einzelheiten der Ausführung auf die Verordnungsstufe. Es ist offen abgefasst, so dass künftige Entwicklungen gefördert werden können. Festgeschrieben ist, dass an den beiden Kantonsschulen Maturitätslehrgänge und progymnasiale Lehrgänge geführt werden. Der Regierungsrat kann den Mittelschulen auch die Führung von weiteren Bildungsgängen übertragen, was er schon heute im Fall der Fachmittelschule tut. Die geltenden Regelungen auf Verordnungsstufe für die Schulorganisation und den Schulbetrieb sowie für die einzelnen Bildungsgänge bleiben unverändert.
Die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten des gymnasialen Unterrichts während der obligatorischen Schulzeit wird mit dem Mittelschulgesetz auf eine neue, verursachergerechte Basis gestellt. Bisher haben die Gemeinden aufgrund des Gesetzes über die Trägerschaft des gymnasialen Unterrichts auf der Unterstufe vom 1. April 1990 von der Anzahl ihrer Einwohner abhängige Beiträge geleistet. Dieses Gesetz wird aufgehoben. Neu entrichten die Gemeinden für ihre Schüler an den kantonalen und ausserkantonalen Mittelschulen während der obligatorischen Schulzeit - also bis und mit 9. Schuljahr - ein Schulgeld. Der Kanton beteiligt sich an diesen Kosten entsprechend der ordentlichen Subvention für die Kosten der Volksschule.
Nicht betroffen von der neuen Regelung sind die ausserhalb der obligatorischen Schulzeit liegenden Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe, welche der Kanton auch künftig allein finanzieren wird. Die Kosten des Kantons für diese Bereiche sind in den letzten Jahren stark angestiegen.
Im Vergleich zur heutigen Regelung ergibt sich bei der aktuellen Zahl von Schülern in der obligatorischen Schulzeit an den kantonalen und ausserkantonalen Mittelschulen eine Mehrbelastung der Gemeinden von rund 6,5 Mio Franken. Die Paritätische Kommission zur Aufgabenreform Gemeinden-Kanton hat dieser Neuregelung der Mitfinanzierung des gymnasialen und progymnasialen Unterrichts während der obligatorischen Schulzeit zugestimmt, da sie sinnvoll und zweckmässig sei. Es sollen aber künftig Kompensationsmöglichkeiten in anderen Bereichen gesucht werden.