Ja mit Vorbehalt zum Bundesgesetz über Geoinformation
16.11.2005 - Solothurn – Der Regierungsrat begrüsst in seiner Vernehmlassung an das Bundesamt für Landestopografie das neue Bundesgesetz über Geoinformation. Vorbehalte meldet er bei der Erfassung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen an. Nach Meinung des Regierungsrates müssten die Kantone bei den Ausführungsbestimmungen mitwirken können. Zudem solle sich der Bund an den Kosten der Erhebung beteiligen.
Der Regierungsrat begrüsst die Schaffung des neuen Gesetzes über Geoinformation. Damit werde eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Landesvermessung, die Amtliche Vermessung und für alle weiteren auf Grund verschiedener Bundeserlasse erhobenen Informationen über Grund und Boden geschaffen. Das Gesetz stellt sicher, dass den Behörden von Bund, Kanton und Gemeinden sowie der Gesellschaft räumliche Daten, über das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, umfassend und kostengünstig zur Verfügung stehen.
Nach Meinung des Regierungsrates müssten die Auswirkungen des neuen Gesetzes für die Kantone ersichtlich sein. Die Ausführungsbestimmungen mit finanziellen und personellen Auswirkungen sollten zudem in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen festgelegt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Bestimmungen zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.
Bedenken äussert er allerdings gegen die Schaffung des neuen Katasters über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, welchen der Bundesrat auf dem Verordnungsweg definiert und die Kantone zu führen haben. Die in unterschiedlichen gesetzlichen Verfahren ergangenen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sollten von einer Katasterbehörde erhoben und koordiniert werden. Der mit der Einrichtung und Führung des Katasters entstehende Aufwand dürfte hoch sein. Deshalb seien die zu erfassenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen auf das wesentliche Minimum zu beschränken. Der Regierungsrat fordert, dass sich der Bund an diesen Kosten beteiligt.
Begrüsst wird, dass der datenschutzrechtliche Begriff der Personendaten, wie er im eidgenössischen Datenschutzgesetz definiert wird, uneingeschränkt Anwendung findet. Auf die Veröffentlichung von personenbezogenen Informationen über Grund und Boden im Internet ist nach Ansicht des Regierungsrates zu verzichten. Den Behörden soll der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, wenn sie diese für ihre Aufgabenerfüllung benötigen.