Aufhebung des einjährigen Arbeitsverbotes für Asylsuchende
25.01.2006 - Solothurn – Der Regierungsrat hat das einjährige Arbeitsverbot für Asylsuchende aufgehoben. Das Arbeitsverbot richtet sich neu nach Artikel 43 Asylgesetz und beträgt sechs Monate. Mit dieser Massnahme trägt der Regierungsrat den sinkenden Asylzahlen Rechnung.
Gestützt auf das im Jahre 1999 vom Bundesrat eingeführte generelle Arbeitsverbot für Asylbewerber erliess der Regierungsrat für den Kanton Solothurn ein einjähriges Arbeitsverbot für Asylsuchende. Die Schweiz soll Menschen in Not Schutz gewähren und nicht attraktive Bedingungen für die Einreise aus wirtschaftlichen Gründen schaffen. Der einjährige Ausschluss von Asylsuchenden vom Arbeitsmarkt betonte und unterstützte den rückkehrorientierten Status der Asylsuchenden. Das Arbeitsverbot ist vor dem Hintergrund der hohen Asylzahlen in den 90-er Jahren zu sehen.
Die Asylsituation hat sich seither erheblich verändert. Die Zahl der Asylsuchenden ist stetig gesunken und hat sich auf tiefem Niveau eingependelt. Dies hat den Regierungsrat bewogen, die Strategie zu wechseln. Mit der früheren Zulassung zum Arbeitsmarkt können die Asylsuchenden ihren Lebensunterhalt während des Verfahrens ganz oder teilweise selber bestreiten. Die Aufnahme einer Beschäftigung entlastet die öffentlichen Haushalte und ist geeignet, unerwünschten Verhaltsweisen entgegenzuwirken (Stichworte: Kriminalität, Herumhängen usw.). Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass die Aufnahme einer Arbeit einen Integrationsschritt darstellt, was im grundsätzlichen und unauflöslichen Widerspruch zum rückkehrorientierten Status der Asylsuchenden steht. Die aktuelle Situation erlaubt indessen eine Neuausrichtung der Strategie. Die Zulassung richtet sich neu nach Artikel 43 Asylgesetz. In den ersten drei Monaten dürfen Asylsuchende nicht arbeiten. Wird in dieser Zeit ein negativer Asylentscheid gefällt, verlängert sich das Arbeitsverbot um weitere drei Monate.