Änderung des Staatspersonalgesetzes im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis der Mitglieder des Regierungsrates

11.07.2006 - Solothurn – Der Regierungsrat hat ein Vernehmlassungsverfahren zu einer Änderung des Staatspersonalgesetzes, welche im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis der Mitglieder des Regierungsrates steht, verabschiedet. Künftige Regierungsmitglieder sollen bei Amtsantritt die Interessenbindungen zu Unternehmen des öffentlichen und privaten Rechts offen legen. Weiter sollen berufliche Unvereinbarkeiten eingeführt werden. Schliesslich wird die gesetzliche Grundlage zur Ausrichtung einer Abgangsentschädigung für unverschuldet nichtwiedergewählte Mitglieder des Regierungsrates geschaffen.

Der Regierungsrat verabschiedete eine Vernehmlassungsvorlage, welche das Dienstverhältnis der Mitglieder des Regierungsrates in einzelnen Punkten neu regeln soll. Ausgangspunkt der Änderung des Gesetzes über das Staatspersonal bilden zwei parlamentarische Aufträge. Die am 27. September 2005 vom Kantonsrat überwiesene Motion Peter Meier verlangt die Offenlegung von Interessenbindungen der Mitglieder des Regierungsrates und die Überweisung von Honoraren aus Staatsvertretungen an die Staatskasse.

Der am 9. November 2005 vom Kantonsrat überwiesene Auftrag Roland Heim verlangt die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung, wenn Mitglieder ohne Anspruch auf Leistungen nach der Ruhegehaltsordnung für Mitglieder des Regierungsrates aus dem Amt ausscheiden.

Dieses Gesetzgebungsprojekt wurde zum Anlass genommen, Änderungen (Kompetenzdelegation zur Anstellung von Personal und die Kompetenzerteilung zur Aussage vor Gericht an die Solothurner Spitäler AG) einzubeziehen, die im Rahmen des Spitalgesetzes hätten vorgenommen werden müssen. Zudem werden Vorschriften über die beruflichen Unvereinbarkeiten für Mitglieder des Regierungsrates vorgeschlagen.

Offenlegung von Interessenbindungen

Ähnlich wie die Mitglieder des Kantonsrates sollen auch die Mitglieder des Regierungsrates ihre Interessenbindungen offen legen. Die Staatskanzlei führt zu diesem Zweck ein öffentliches, dauernd nachzuführendes Register. In dieses Register sind aufzunehmen:

  • wirtschaftlich beherrschende Beteiligungen an einem Unternehmen des privaten Rechts;
  • Mitgliedschaften in kommunalen, kantonalen, schweizerischen und ausländischen Interessengruppen;
  • Mitgliedschaften in der Verwaltung von Organisationen mit gemeinnützigem oder ideellem Zweck;
  • Vertretungen des Kantons in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts.

Berufliche Unvereinbarkeiten für Mitglieder des Regierungsrates
Die Mitglieder des Regierungsrates sollen sich voll und ganz für die Regierungstätigkeit einsetzen können. Einen andern Beruf oder ein Gewerbe sollen sie nicht ausüben dürfen. Zudem soll die Übernahme einer Geschäftsleistungs-, einer Verwaltungs-, einer Aufsichts- oder einer Kontrollstellenfunktion in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts untersagt werden. Weiterhin zugelassen werden sollen Mitgliedschaften in der Verwaltung (Verwaltungsrat, Stiftungsrat, Vorstand) von Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts mit gemeinnützigem oder ideellem Zweck sowie Vertretungen des Kantons in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts, was bereits heute möglich ist.

Überweisung von Honoraren aus Staatsvertretungen an die Staatskasse
Weil das geltende Recht die Ablieferung von Honoraren aus Staatsvertretungen an die Staatskasse bereits vorsieht, kann auf die Schaffung entsprechender gesetzlicher Grundlagen verzichtet werden.

Abgangsentschädigung
Mitglieder des Regierungsrates, welche ohne Anspruch auf Leistungen nach der Ruhegehaltsordnung des Regierungsrates (BGS 126.581.1) unverschuldet (Nichtwiedernomination und Nichtwiederwahl) aus dem Amt ausscheiden, sollen einen Anspruch auf eine Abgangsentschädigung von sechs Monatslöhnen erhalten.