Der Regierungsrat schlägt Steuerentlastungen für alle vor
12.07.2006 - Solothurn – Der Regierungsrat hat das Finanzdepartement beauftragt, ein Vernehmlassungsverfahren zu einer Teilrevision des Steuergesetzes durchzuführen. Er schlägt beträchtliche Entlastungen sowohl bei der Einkommenssteuer als auch bei der Vermögenssteuer vor. Verheiratete sollen neu mit einem Teilsplitting entlastet werden statt wie bisher mit einem Doppeltarif. Zusätzlich wird die sogenannte wirtschaftliche Doppelbelastung gemildert. Bei den Unternehmen sinkt in einem ersten Schritt die Kapitalsteuer um einen Drittel, später soll auch die Gewinnsteuer reduziert werden. Damit kann der Kanton Solothurn seine steuerliche Attraktivität stark verbessern. Die Vernehmlassung dauert bis zum 10. November 2006.
Die Steuerbelastung im Kanton Solothurn liegt nach dem neuesten Vergleich durch die Eidg. Steuerverwaltung (Steuerjahr 2005) trotz der letzten Entlastungsmassnahmen von 2004 und 2005 rund 13,5% über dem gesamtschweizerischen Durchschnitt. Davon betroffen sind – in unterschiedlichem Ausmass – nahezu sämtliche Kategorien von Steuerpflichtigen und Einkommensklassen. Da andere Kantone weitere steuerliche Erleichterungen planen oder bereits beschlossen haben, wird der Kanton Solothurn seinen gegenwärtigen Platz im Mittelfeld rasch wieder verlieren, wenn er diesbezüglich keine Anstrengungen unternimmt. Die Vermögenssteuer stellt zudem wegen der anhaltend geringen Vermögenserträge eine zunehmende Belastung dar, die zusammen mit der Einkommenssteuer den Ertrag zu einem grossen Teil aufzehren kann.
Tiefere Einkommens- und Vermögenssteuern
Die Vorlage sieht eine ganze Reihe von Massnahmen zur Steuerentlastung vor. Bei der Einkommenssteuer sinkt der maximale Steuersatz ein weiteres Mal auf neu 10,0% (bisher 11,0%, vor 2004 11,8%). Auf der anderen Seite der Skala wird das steuerfreie Minimum (Nullstufe im Tarif) auf 10'000 Franken für Alleinstehende bzw. auf 19'000 Franken für Verheiratete erhöht (bisher ca. Fr. 6'900.— und Fr. 13'800.—). Dazwischen reduziert sich die Steuerbelastung in unterschiedlichem Ausmass. Die Erhöhung des Versicherungsprämienabzuges um Fr. 500.— pro Person (neu Fr. 2'000.— für Alleinstehende und Fr. 4'000.— für Verheiratete) kommt allen Steuerpflichtigen zugute. Bisher erfolgte die Entlastung der Verheirateten gegenüber den Alleinstehenden über einen Doppeltarif. Neu ist dafür ein Teilsplitting mit einem Divisor von 1,9 vorgesehen. Damit enthält das Gesetz nur noch einen Einkommenssteuer-Tarif, der für alle Steuerpflichtigen gilt. Bei Verheirateten wird allerdings das steuerbare Einkommen für die Bestimmung des Steuersatzes durch 1,9 dividiert.
Bei der Vermögenssteuer ist neu ein proportionaler Satz von vorerst 1,5‰ vorgesehen. Damit sinken die Steuersätze für grosse Vermögen in einem ersten Schritt um 40%. In einem nächsten Schritt wird der Steuersatz noch einmal um einen Drittel auf 1,0‰ herabgesetzt, sofern sich der Kanton bis dann nicht neu verschuldet hat.
Mildere Besteuerung von Dividenden
Seit einiger Zeit schon wird die sogenannte wirtschaftliche Doppelbelastung von ausgeschütteten Unternehmensgewinnen deutlich kritisiert. Denn in der Schweiz werden Unternehmensgewinne vorerst bei der Kapitalgesellschaft mit der Gewinnsteuer erfasst, und die ausgeschüttete Dividende unterliegt dann beim Aktionär ungeschmälert der Einkommenssteuer. Insgesamt ergibt dies eine Steuer auf dem Unternehmensgewinn von über 50%. Deshalb verzichten Unternehmen oft aus steuerlichen Gründen auf die Ausschüttung von Dividenden, obwohl sie über die notwendige Liquidität verfügen und diese im Unternehmen nicht benötigen. Verschiedene ausländische Staaten haben hier Entlastungsmassnahmen getroffen, in der Zwischenzeit auch eine ganze Reihe von Kantonen. Der Regierungsrat schlägt nun vor, Dividenden von Gesellschaften, an deren Kapital der Anteilsinhaber mit mindestens 10% beteiligt ist, nur noch zur Hälfte des Satzes zu besteuern, der für das gesamte Einkommen massgebend ist. Die Gewinnsteuer der Gesellschaft und die gemilderte Steuer auf der Dividende ergibt zusammengerechnet eine Steuerbelastung auf dem ausgeschütteten Unternehmensgewinn, die ziemlich genau der Steuer auf einem Erwerbseinkommen entspricht.
Entlastungen auch für Unternehmen
Bei den juristischen Personen schlägt der Regierungsrat vor, den Kapitalsteuersatz, der im interkantonalen Vergleich überdurchschnittlich hoch liegt, von bisher 1,2‰ auf 0,8‰ zu reduzieren. Da in der Unternehmenssteuerreform II, welche die Eidg. Räte zurzeit beraten, die Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer vorgesehen ist, nimmt diese Massnahme die deswegen ohnehin zu erwartenden Mindererträge teilweise vorweg. In weiteren Schritten sieht er die Reduktion der Gewinnsteuer der 2. Stufe vor (für den Gewinn, der Fr. 100'000.— übersteigt). Der Steuersatz soll von bisher 9,0% zuerst auf 8,5% im Jahr 2010 und schliesslich auf 8,0% im Jahr 2012 gesenkt werden.
Gestaffeltes Inkrafttreten
Mit der Vernehmlassungsvorlage setzt der Regierungsrat ein deutliches Signal, den Kanton Solothurn auch steuerlich wieder attraktiv zu machen und ihn als Wirtschaftstandort zu stärken. Um die finanziellen Auswirkungen dieser Steuerentlastungen abzufedern, beabsichtigt er, sie zeitlich gestaffelt einzuführen. Aus diesem Grund soll die Hauptvorlage im Jahr 2008 in Kraft treten, die erste Senkung des Gewinnsteuersatzes für juristische Personen auf den Beginn des Jahres 2010. Sofern sich die finanzielle Lage des Kantons bis Ende 2010 nicht wieder verschlechtert hat, wird die zweite Senkung des Gewinnsteuersatzes und der Vermögenssteuer auf den Beginn des Jahres 2012 in Kraft gesetzt.
Weitere Änderungen
Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV, der 2007 in Kraft tritt, gewährleistet jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten eine gerichtliche Beurteilung. Im geltenden Recht amtet in einigen Verfahren der Regierungsrat als letzte kantonale Beschwerdeinstanz. An seine Stelle soll hier das Kant. Steuergericht treten. Ebenso ist es nicht mehr zulässig, bei kleinen Zinsbeträgen die gerichtliche Beurteilung auszuschliessen. Das neue Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit sieht voraussichtlich ab 2008 für kleine Arbeitsentgelte ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vor, mit dem der Arbeitgeber sämtliche Sozialversicherungsbeiträge und Steuern mit der AHV-Ausgleichskasse abrechnen kann. Hier ist im Gesetz der Steuersatz zu bestimmen und das Verfahren zu regeln. Damit nicht zwei Erlassverfahren parallel durchgeführt werden müssen, schlägt der Regierungsrat zudem vor, künftig auf den Erlass im Veranlagungsverfahren zu verzichten.
- minderertrag in mio2006712102957 (pdf, 12 KB)