Schwarzarbeitsverordnung - Ja aber mit Vorbehalten
20.06.2006 - Solothurn – Der Regierungsrat stimmt in seiner Vernehmlassungsantwort an das seco – Direktion für Arbeit – dem Entwurf zur Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarz-arbeit grundsätzlich zu. Er hat aber Vorbehalte zur geplanten Inkraftsetzung und zu einzelnen Detailbestimmungen.
Ein fairer Arbeitsmarkt, auf dem Arbeitgebende und Arbeitnehmende die gleichen Rechte und Pflichten haben, ist von zentraler Bedeutung. Die Schwarzarbeit widerspricht dieser Grundhaltung und ist ein Ärgernis, das der Allgemeinheit und auch den illegal beschäftigten Personen selbst schadet. Es ist ein heikler und schwer fassbarer Bereich der Schattenwirtschaft, der stetig und konsequent zu bekämpfen ist. Aus diesem Grund begrüsst der Regierungsrat die Absicht des Bundesrates, neben dem bereits beschlossenen Bundesgesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit auch die Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Er hat jedoch schwere Vorbehalte zur geplanten Inkraftsetzung per 1. Januar 2007.
Die vorgeschlagene Verordnung wird vom Bundesrat nicht vor Ende August 2006 erlassen. Daraufhin haben die Kantone die kantonalen Einführungsbestimmungen zu erlassen und den Quellensteuersatz für das vereinfachte Abrechnungsverfahren festzulegen. In der Regel sind dafür die kantonalen Parlamente zuständig. Im Weiteren haben die Kantone die Kontrollorgane zu organisieren und die dafür notwendigen Ressourcen bereitzustellen. Eine seriöse Abwicklung dieser Grundlagenarbeiten braucht mehr Zeit, als bis Ende Jahr noch zur Verfügung steht. Die Inkraftsetzung sollte deshalb aus Sicht des Regierungsrates um mindestens ein Jahr hinausgeschoben werden.
Im Weiteren regt der Regierungsrat das seco an, die vorgeschlagene Methode zur Abrechnung der Verwaltungskosten noch einmal zu überdenken, da diese einen unverhältnismässig hohen administrativen Aufwand erzeugt. Zudem erfüllt der Verordnungsentwurf nicht den im Gesetz vorgesehenen Regelungsbedarf im Bereich das Datenschutzes und enthält teilweise überflüssige Detailbestimmungen zur Ausgestaltung der kantonalen Kontrollorgane.