Gaststaatgesetz - ja, aber ohne Int. Nichtregierungsorganisationen

20.03.2006 - Solothurn – In seiner Vernehmlassung an das Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zum Gaststaatgesetz begrüsst der Regierungsrat die Kodifikation der heutigen bundesrätlichen Gaststaatpolitik. Für die "anderen internationalen Organe" wünscht er jedoch eine engere Umschreibung der Anerkennungs-Voraussetzungen. "Internationale Nichtregierungsorganisationen" sollen, weil ihnen Erleichterungen weiterhin allein im Rahmen der Rechtsordnung gewährt werden können, im Gesetz nicht besonders erwähnt werden; der heutige Rechtszustand reicht aus.

Der Regierungsrat begrüsst in seiner Vernehmlassung an das EDA die Zusammenfassung der bisherigen bundesrätlichen Gaststaatpolitik im vorgeschlagenen Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz). Gesetzestechnisch mag der Sammelbegriff der "anderen internationalen Organe", die neu in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen gelangen können, gerechtfertigt sein, die Voraussetzungen für ihre Anerkennung sollten aber weiter konkretisiert werden.

Der Entwurf will Internationalen Nichtregierungsorganisationen (INGO) unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen bei ihrer Tätigkeit und/oder Niederlassung im Rahmen der Rechtsordnung gewähren. Damit sind die INGO zwar erstmals als solche anerkannt, Erleichterungen können ihnen aber nur im Rahmen der Rechtsordnung eingeräumt werden.

Nach Meinung des Regierungsrates braucht es dafür kein neues Gesetz; der bisherige Rechtszustand reicht aus.