Nein zur Teilrevision der Glücksspielautomatenverordnung
28.03.2006 - Solothurn - Der Regierungsrat lehnt in seiner Anhörungsantwort an das Bundesamt für Justiz die Teilrevision der Glücksspielautomatenverordnung ab. Insbesondere fordert er weiterhin eine klare Unterscheidung zwischen Glücksspielautomaten und Geschicklichkeitsspielautomaten.
Glücksspielautomaten sollen, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, in den konzessionierten Spielbanken betrieben werden. Geschicklichkeitsspielautomaten sollen sich markant von diesen Geräten unterscheiden, dabei soll das Geschicklichkeitselement klar im Vordergrund stehen. Im Rahmen der Zulassungsprüfung ist die Unverkennbarkeit streng zu handhaben. Andernfalls besteht die Gefahr, dass wieder sogenannte "unechte" Geschicklichkeitsspielautomaten aufgestellt werden, wie dies unter dem alten Recht der Fall gewesen ist. Die geplante Revision würde diese Geräte wieder näher zu den Glücksspielautomaten rücken.
Die Begründung die ungenügende Rentabilität der Geldspielautomatenbranche zu verbessern ist nach der Ansicht des Regierungsrates nicht derart hoch zu werten, dass sich eine Revision der Glückspielautomatenverordnung rechtfertigen liesse. Unter dem alten Recht hat die Branche mit den "unechten" Geschicklichkeitsautomaten an verschiedensten Orten (Kasinos, Restaurants, Spielsalons etc.) gute Umsätze erzielen können. Mit dem neuen Recht sind diese Geräte nur noch in den Spielbanken zugelassen. Die Geschicklichkeitsapparate scheinen jedoch bei der Kundschaft generell eine viel tiefere Attraktivität zu haben, weshalb die Umsätze zurückgegangen sind. Aus diesem Grund verlangen die Branchenvertreter eine Aufweichung der Abgrenzungskriterien näher hin zum Glücksspiel, damit die Geschicklichkeitsapparate wieder an Attraktivität gewinnen. Dies widerspricht jedoch dem Willen des Gesetzgebers.