Ja zum Verfassungs- und Gesetzesentwurf über die Forschung am Menschen

15.05.2006 - Solothurn – Der Regierungsrat stimmt in seiner Vernehmlassung an das Bundesamt für Gesundheit dem Verfassungs- und Gesetzesentwurf über die Forschung am Menschen zu. Damit soll eine einheitliche und umfassende Bundeslösung geschaffen werden. Die Menschenwürde und der Schutz der Persönlichkeit stehen dabei im Vordergrund.

Die gesetzliche Regelung zum Schutz zur Forschung am Menschen ist heute lückenhaft, uneinheitlich und unübersichtlich. Aus diesem Grund begrüsst der Regierungsrat das Projekt zu einem Bundesgesetz über die Forschung am Menschen. Mit dem Gesetz wird eine einheitliche, umfassende und abschliessende Bundeslösung geschaffen. Der Gesetzesentwurf konkretisiert die vorgesehene Verfassungsbestimmung. Der Geltungsbereich beschränkt sich auf die Regelung der Forschung am Menschen im Gesundheitsbereich.

Die Kernpunkte des Gesetzes sind die hinreichende Aufklärung und die Einwilligung der Person, welche am Versuch teilnimmt. Im Vordergrund stehen dabei die Menschenwürde und die Persönlichkeitsrechte. Die Forschung muss auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft beruhen und die Kriterien der wissenschaftlichen Qualität erfüllen. Der Datenschutz spielt dabei eine zentrale Rolle.

Die Forschungsprojekte werden durch unabhängige Ethikkommissionen überprüft und dürfen nur mit Bewilligung durchgeführt werden. Der Gesetzesentwurf bezweckt auch die Prüfpraxis der Ethikkommissionen und weiterer involvierter Behörden zu harmonisieren und aktuelle Doppelspurigkeiten zu eliminieren. Der Regierungsrat bevorzugt dabei das Modell der kantonalen Ethikkommissionen. Durch eine Bundesvariante würde die Zahl der Ethikkommissionen zu stark reduziert. Die Aufgabe würde von vorwiegend hauptberuflich tätigen Ethikkommissionen wahrgenommen. Dies würde zu einer beträchtlichen Verteuerung und zum Verlust des Praxisbezuges führen. Wünschenswert wäre die Bildung von regionalen Forschungs-Ethikkommissionen.

Beim Verfassungsartikel ist der Regierungsrat der Meinung, dass eine Kompetenzzuweisung an den Bund genügt. Entsprechend schlägt er die Streichung der Detailbestimmungen und die Regelung im Gesetz und in den Verordnungen vor.

Ersatzlos soll der Gesetzesartikel gestrichen werden, welcher erlaubt, ausnahmsweise eine am Forschungsprojekt teilnehmende Person über die Forschungsziele unvollständig oder irreführend aufzuklären. Das wäre ein enormer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Versuchsperson und ethisch nicht vertretbar.