Einführung des neuen Lohnausweises erst für die Steuerperiode 2008

30.10.2006 - Solothurn – Der Kanton Solothurn wird den Neuen Lohnausweis – abweichend von der Empfehlung der Schweizerischen Steuerkonferenz – erst für die Steuerperiode 2008 einführen. Den Arbeitgebern steht es jedoch frei, bereits die Löhne für die Jahre 2006 und 2007 mit dem Neuen Lohnausweis zu bescheinigen. Ausführlche Informationen bietet das Steueramt unter http://www.steueramt.so.ch an.

Eine durch die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) bei den Kantonalen Steuerverwaltungen durchgeführte Umfrage hat ergeben, dass 23 Kantone den Neuen Lohnausweis (NLA) für die Steuerperiode 2007 einführen werden. In diesen Kantonen ist somit für die Deklaration der Löhne 2007 der NLA zu verwenden. Angesichts dieser Entwicklung kann der Kanton Solothurn nicht abseits stehen. Mit Rücksicht auf den vom Kantonsrat dem Regierungsrat erteilten Auftrag und der damit verbundenen Erwartungen erfolgt die Einführung aber erst für die Steuerperiode 2008.

Der Entscheid, den NLA ein Jahr später als die meisten andern Kantone einzuführen, hat gewisse Sonderregelungen für den Kanton Solothurn zur Folge. Bisher wurden die Lohnausweise durch die Eidgenössische Steuerverwaltung gedruckt und an Unternehmen mit 20 oder mehr Mitarbeitenden direkt verschickt. Im Kalenderjahr 2008 wird das ausnahmsweise Aufgabe des Kantonalen Steueramtes sein.

Die von der Finanzdirektorenkonferenz und der SSK empfohlene Übergangsregelung gilt im Kanton Solothurn gleich wie in den andern Kantonen. Das heisst, dass alle Lohnausweise für die Steuerperiode 2007, die alten und die neuen, korrekt und vollständig ausgefüllt sein müssen. Auch Gehaltsnebenleistungen sind somit zu deklarieren.

Bezüglich der Deklaration des Privatanteils Geschäftswagen gilt jedoch eine Ausnahme. Sie kann sich bei Verwendung des alten Lohnausweises auf einen Hinweis beschränken, ohne dass ein Frankenbetrag anzugeben ist. Bei bereits genehmigten Spesenreglementen gilt ohne zusätzliche Genehmigung der ab Steuerperiode 2006 geltende Ansatz von 0,8 Prozent anstelle von einem Prozent des Kaufpreises (exkl. MWST).

Das Kantonale Steueramt informiert ausführlich unter www.steueramt.so.ch.