Ja mit Vorbehalten zu Änderungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung

23.10.2006 - Solothurn – Der Regierungsrat begrüsst in seiner Vernehmlassungsantwort an das Bundesamt für Gesundheit die vom Eidgenössischen Departement des Innern vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung grundsätzlich. Vorbehalte macht er aber insbesondere zu den Vorschriften über die Tarifgestaltung und die Übernahmepflicht bei Prämienausständen.

Das Eidgenössische Departement des Innern hat zwei Vorlagen zur Vernehmlassung unterbreitet. Mit der Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) wird neu eine Versichertenkarte eingeführt, welche sicherstellen soll, dass bereits mit der Erfassung von administrativen Daten beim Leistungserbringer zuverlässige Angaben über die versicherte Person und das Versicherungsverhältnis in elektronischer Form vorliegen.

Die Verordnung erfüllt nach Ansicht des Regierungsrates grundsätzlich die Erwartungen und bietet die Möglichkeit einer vernünftigen Umsetzung dieses relativ schwierigen Auftrages des Bundesparlamentes. Er erachtet diese Karte mit freiwilligen Notfalldaten aber lediglich als (relativ bescheidene) Zwischenlösung auf dem Weg zu einer Gesundheitskarte, welche in erster Linie die Rolle eines Zugangsschlüssels zu einem Institutionen-übergreifend vernetzten Patientendossier übernehmen würde.

Die zweite Vorlage beinhaltet die Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV). Der Regierungsrat kritisiert in seiner Vernehmlassungsantwort insbesondere die Bestimmungen über die Tarifgestaltung, welche er für unpräzise, unausgereift, und betriebswirtschaftlich unverantwortlich hält und beantragt deshalb eine Überarbeitung der Vorlage und ein neuerliches, ordentliches Vernehmlassungsverfahren.

Ferner lehnt er die Regelung, welche die Kantone verpflichten will, dafür zu sorgen, dass der Leistungsaufschub auch über Nofälle hinaus nicht zu einer Vorenthaltung von medizinischen Leistungen führt, deutlich ab. Er weist darauf hin, dass dies dem Willen des Gesetzgebers klar widerspricht und deshalb staatspolitisch unzulässig ist. Aus finanzpolitischer Sicht wäre eine derartige Leistungsgarantie für zahlungsunwillige Versicherte nicht zu rechtfertigen.