Gesetz über Wasser, Boden und Abfall geht in die Vernehmlassung
13.09.2006 - Solothurn – Der Regierungsrat hat das Bau- und Justizdepartement mit einer öffentlichen Vernehmlassung über das neue Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) beauftragt. Das geltende Gesetz über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsgesetz) stammt aus dem Jahre 1959. Seit seinem Inkrafttreten sind massgebliche Bundesgesetze entweder neu erlassen oder total revidiert worden. Mit dem neuen Gesetz werden das kantonale Wasserrecht sowie die kantonalen Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Gesetzgebung übersichtlich dargestellt. Die Vernehmlassung dauert bis zum 31. Januar 2007.
Die Totalrevision der kantonalen Wasserrechtsgesetzgebung - das neue Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - zielt in zwei Richtungen: In formaler Hinsicht werden das kantonale Wasserrecht sowie die kantonalen Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Gesetzgebung in den Bereichen Wasser, Boden, belastete Standorte und Abfall übersichtlich dargestellt und konzentriert; letzteres mit der Folge, dass diverse Erlasse aufgehoben werden können. Gleichzeitig werden unnötige Wiederholungen von Bundesrecht sowie überholte oder aber doch überflüssige Verfahrensbestimmungen eliminiert. In materieller Hinsicht geht es primär darum, die Konkordanz mit dem übergeordneten Bundesrecht wieder ausnahmslos herzustellen. Darüber hinaus werden gezielt verschiedene Neuerungen getroffen.
Die hauptsächlichsten materiellen Änderungen sind:
- Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben bezüglich Raumbedarf und Natürlichkeit der Gewässer.
- Der Kanton wird neu anstelle der Gemeinden zuständig für den Gewässerunterhalt. Der Regierungsrat kann den Unterhalt (wie bereits heute den Wasserbau) an die Gemeinden delegieren. In der Praxis wird sich somit wenig ändern. Neu werden die Gemeinden aber für den besorgten Unterhalt mit einer Pauschale entschädigt.
- Wasserversorgung und Abwasserentsorgung werden unter dem heute gängigen Begriff "Siedlungswasserwirtschaft" zusammengefasst. Die beiden Aufgaben werden gemeinsam und - soweit möglich - in gleicher Weise geregelt.
- Als Träger der Siedlungswasserwirtschaft fungieren weiterhin die Einwohnergemeinden. Die Einwohnergemeinden können diese Aufgaben indessen an andere Personen delegieren. Das neue Gesetz strebt die vermehrte Zusammenarbeit der Gemeinden an.
- Die Mittel des Abwasserfonds wie auch jene des Altlastenfonds sollen neu bis zu deren Erschöpfung zweckbestimmt verwendet werden. Gleichzeitig werden die beitragsberechtigten Vorhaben gegenüber dem heutigen Rechtszustand etwas erweitert.
- Es wird die gesetzliche Grundlage geschaffen für den Erlass eines Ordnungsbussenkatalogs gegen die zunehmende Verschmutzung des öffentlichen Raums.
Die Gesetzesrevision verändert die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden nicht wesentlich und wird dementsprechend keine nennenswerten personellen Folgen für die Gemeinden haben. Finanziell werden die Gemeinden im Gewässerunterhalt jährlich um etwa 330'000 Franken entlastet.
Die Ausweitung des Verwendungszwecks für die Mittel aus dem Abwasserfonds wird ebenfalls zu einer Entlastung der Gemeinden führen, insbesondere dann, wenn die angestrebten grösseren Regionen für die Aufgaben der Siedlungswasserwirtschaft gebildet werden.