Hintergrund: Aufgrund der Nutzungsplanung einer Einwohnergemeinde kann es zu einem Mehrwert des Grundstücks kommen. Das kantonale Gesetz über den Ausgleich raumplanungsbedingter Vor- und Nachteile (PAG) regelt den angemessenen Ausgleich von erheblichen Vorteilen, welche durch raumplanerische Massnahmen entstehen.
Vergangenen Sommer beauftragte der Regierungsrat das Bau- und Justizdepartement, das Gesetz zu revidieren: So sieht das geltende PAG keine Möglichkeit vor, Aufzonungen der Ausgleichsabgabe zuzuführen. Aufgrund der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Kanton die Aufzonung regeln. Die Praxis hat zudem gezeigt, dass das Bedürfnis der Einwohnergemeinden, für Aufzonungen Abgaben zu erheben, vorhanden ist. Zwei Varianten werden hierfür in die Vernehmlassung geschickt.
Weiter soll eine Freigrenze eingeführt werden: Mit dieser soll bis zu einem Planungsmehrwert von 30'000 Franken keine, darüber aber die volle Ausgleichsabgabe geschuldet sein. Ziel der Einführung einer Freigrenze ist vor allem die administrative Entlastung der Einwohnergemeinden. Sie sollen davon entbunden werden, Verfahren zur Erhebung von Einnahmen einzuleiten, welche den dafür notwendigen Aufwand nicht oder kaum decken. Schliesslich soll auch die Fälligkeit der Ausgleichsabgabe bei Um- und Aufzonungen differenziert geregelt werden.
Interessierte Personen, Parteien, Gruppen und Verbände können bis zum 19. Juli 2024 zur geplanten Revision Stellung nehmen.
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