Am 1. Februar 2020 sind das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Inkrafttreten neues GesBG; SR 811.21) und die drei zugehörigen Verordnungen in Kraft getreten. Für die sieben Gesundheitsberufe Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Hebamme, Ernährung und Diätetik, Optometrie sowie Osteopathie werden die Anforderungen an die Ausbildung, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung sowie die Berufspflichten neu schweizweit einheitlich geregelt.
Mit dem Inkrafttreten des GesBG werden zudem das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11) und das Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG;
SR 935.81) dahingehend geändert, dass neu sowohl die private Tätigkeit als auch die Tätigkeit in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens (z.B. Spitäler, Pflegeheime, Spitex) bewilligungspflichtig ist.
Personen mit universitären Medizinalberufen, Psychologieberufen und Gesundheitsberufen, welche bereits vor dem 1. Februar 2020 ohne Berufsausübungsbewilligung in einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung des Gesundheitswesens tätig gewesen sind, müssen aufgrund der fünfjährigen bundesrechtlichen Übergangsfrist erst per 1. Februar 2025 über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen.