Gut zu wissen F
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Feiertage
Für Lernende ist jeweils die Feiertagsregelung der kantonalen Verwaltung gültig. Die aktuelle Liste finden sie auf der Homepage des Personalamts.
LV | OR | ArG | BBG | BBV | StPG | GAV | anderes |
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§88 |
Ferien
Die Lernenden der kantonalen Verwaltung haben für die gesamte Dauer der Beruflichen Grundbildung Anspruch auf 25 Ferientage pro Lehrjahr. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Bekleidungsgestalter/innen und die Uhrmacher/innen. Für sie gilt die Regelung der entsprechenden Schulen.
Gemäss Verordnung über die Lernenden haben die Lernenden während ihrer Lehrzeit Anspruch auf zusätzliche vier Wochen bezahlten Urlaub für den Besuch eines Sprachkurses (siehe unter "Sprachaufenthalte, Stütz- und Förderkurse").
LV | OR | ArG | BBG | BBV | StPG | GAV | anderes |
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§10 |
Fristlose Auflösung des Lehrvertrags
Für die fristlose Auflösung eines Lehrvertrages braucht es wichtige Gründe.
Dazu gehören insbesondere:
- die Berufsbildnerin bzw. der Berufsbildner ist fachlich oder persönlich zur Vermittlung der beruflichen Grundbildung unfähig
- die lernende Person ist körperlich oder geistig überfordert oder gesundheitlich oder sittlich gefährdet
- die Ausbildung kann nicht oder nur unter wesentlich veränderten Bedingungen zu Ende geführt werden
Die kündigende Partei muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
Bei einer fristlosen Kündigung müssen die Berufsbildner/innen sofort das ABMH sowie die Koordinatorin der Beruflichen Grundbildung benachrichtigen. Die Parteien versuchen nach Möglichkeit und Situation eine Verständigung zwischen den Vertragsparteien oder die Weiterführung des Lehrverhältnisses in einem anderen Betrieb zu erreichen (siehe auch Auflösung des Lehrvertrages).