Gut zu wissen U
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Unfall
Alle Lernenden sind obligatorisch gegen Berufsunfall, Nichtsberufsunfall und Berufskrankheiten versichert. Ist eine Lernende oder ein Lernender infolge eines Unfalles ganz oder teilweise arbeitsunfähig, ist bereits ab dem 3. Kalendertag nach dem Unfalltag ein Arztzeugnis erforderlich.
Die Lohnfortzahlung bei Unfall richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Lernenden des Kantons Solothurn:
Lernende haben bei Krankheit und Unfall unter Vorbehalt von Absatz 2 Anspruch auf den vollen Lohn:
a) im 1. Lehrjahr für die Dauer von drei Monaten
b) im 2. Lehrjahr für die Dauer von sechs Monaten
c) ab dem 3. Lehrjahr für die Dauer von zwölf Monaten
Die Lohnfortzahlungspflicht nach Absatz 1 erlischt in jedem Fall am Ende des Lehrverhältnisses.
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner, die/der Lernende oder Angehörige der verunfallten Person machen beim Personalamt so rasch wie möglich nach Eintreten des Unfalls eine Unfallmeldung.
Auch Lernende haben die Möglichkeit die UVG-Zusatzversicherung abzuschliessen. Mit der Zusatzversicherung profitieren die Versicherten von besseren Leistungen.