Für die Holzerei im Wald möchten wir Sie auf folgendes aufmerksam machen:
Holznutzungen im Wald benötigen eine vorgängige Anzeichnung durch den zuständigen Revierförster.
Holznutzungen in Waldungen ohne betriebliche Planung (Privatwaldbesitzer) benötigen zusätzlich eine kantonale Holzschlagbewilligung.
Einzuholen via zuständigen Revierförster
§ 18 des kantonalen Waldgesetzes (BGS 931.11)