Beim Meldeprozess
Wo meldet sich eine meldepflichtige Person während der Erfassung des eUmzugs bei fachlichen Fragen?
Der fachliche Support wird durch die Einwohnerdienste der Gemeinden geleistet. Die Zuständigkeit ändert sich während des Umzugsprozesses: Nach der Personenidentifikation bis zur Eingabe «neue Adresse» ist die Wegzugs-, ab der Eingabe «neue Adresse» die Zuzugsgemeinde zuständig.
Die Kontaktangabe (E-Mail) der jeweils zuständigen Gemeinde ist auf der Umzugsplattform ersichtlich.
Welche Dokumente werden vom Meldenden verlangt?
Folgende Dokumente sollten für eine Meldung elektronisch bereitstehen:
- Scan der Krankenversicherungskarte der Grundversicherung (Police)
- Scan des Mietvertrags (auf eigenen Namen)
- Bei Untermiete: Scan der Bestätigung des Eigentümers
Bei Ausländern werden zusätzliche Dokumente verlangt (Kopie Pass oder ID, Kopie Ausländerausweis)
Die Dokumente werden während des Prozesses grundsätzlich zum Hochladen verlangt. Der Prozess kann aber auch ohne diese Dokumente durchgeführt werden. Als Grundsatz gilt, dass der angefangene Meldeprozess nach Möglichkeit ohne Unterbruch vom Kunden durchgeführt werden kann. Falls Dokumente noch fehlen, müssen diese von der Zuzugsgemeinde per Mail nachverlangt werden.
Die meldepflichtige Person meldet, dass sie sich nicht identifizieren kann auf der Plattform. Was kann ich tun?
Die meldepflichte Person soll ihre Angaben nochmals gut überprüfen.
Sind die Daten korrekt eingeben, könnte ein technisches Problem vorliegen. Andernfalls könnte es an den fachlichen Voraussetzungen liegen (nicht zugelassene Person oder Person mit Datensperre).
Die meldepflichtige Person meldet, dass sie ihre neue Wohnung bzw. Adresse nicht anwählen kann auf der Plattform. Was kann ich tun?
In solchen Fällen ist die Ursache oft, dass das Gebäude neu ist und noch nicht im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Bundes aufgenommen ist.
Hier kann nur Abhilfe geschaffen werden, indem die Bauverwaltung der Zuzugsgemeinde das Gebäude im Kantonalen GWR erfasst und so dem Bund meldet. Allerdings kann der Kunde die Meldung dann erst vollziehen, wenn das Gebäude im GWR registriert ist.
Die meldepflichtige Person besitzt keine Schweizer Krankenversicherungsnummer (im Ausland versichert) - was muss im Feld «Versichertennummer Krankenkasse» eingeben werden?
Um das Problem zu umgehen, kann die meldepflichtige Person eine willkürliche Nummer eingeben und dazu ergänzend eine Kopie des Befreiungsentscheid der KVG-Pflicht (falls vorhanden) hochladen.