Festhalten an der Dumont-Praxis

05.06.2007 - Solothurn - Der Regierungsrat lehnt in seiner Vernehmlassung an die Eidgenössische Steuerverwaltung den Vorschlag der nationalrätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben zur Aufhebung der sogenannten Dumont-Praxis ab.

Wer eine im Unterhalt vernachlässigte Liegenschaft erwirbt, kann die Kosten für ihre Instandstellung während der ersten fünf Jahre nicht als Unterhaltskosten von seinen steuerbaren Einkünften abziehen. Denn er soll nicht besser gestellt sein als derjenige, der ein gut unterhaltenes Objekt kauft und dafür einen höheren Preis bezahlt, diesen Mehrpreis aber nicht als Unterhaltskosten geltend machen kann. Diese unter Steuerfachleuten als Dumont-Praxis bekannte Regelung (benannt nach dem Betroffenen des bundesgerichtlichen Grundsatzentscheides im Jahr 1973) will die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates wenigstens für die direkte Bundessteuer aufheben.

Der Regierungsrat lehnt diesen Vorschlag in seiner Vernehmlassung ab. Für ihn treffen die damals vom Bundesgericht angeführten Gründe, vor allem der rechtsgleichen Behandlung, nach wie vor zu.

Er widersetzt sich auch dem weiteren Vorschlag, den Kantonen freizustellen, ob sie die Dumont-Praxis anwenden wollen oder nicht. Eine unterschiedliche Regelung für die Bundes- und Kantonssteuern sei administrativ aufwendig, sowohl für die Deklaration in der Steuererklärung als auch für die Veranlagung. Eine alternativ zur Diskussion gestellte Verkürzung der fünfjährigen Frist bevorzuge die Erwerber von vernachlässigten Renditeobjekten, weshalb sie ebenfalls abzulehnen sei.