Aufhebung Beamtenstatus – Ausführungsgesetzgebung beschlossen

28.03.2001 - Solothurn – Der Regierungsrat hat die Ausführungsgesetzgebung zur Änderung des Staatspersonalgesetzes beschlossen. Damit kann die Aufhebung des Beamtenstatus für das Staatspersonal und für sämtliche Lehrpersonen auf Beginn der Amtsperiode 2001-2005, das heisst auf 1. August 2001, umgesetzt werden. Der Kantonsrat hatte im November 2000 die Gesetzesänderung verabschiedet.

Der Regierungsrat hat den Entwurf der von ihr eingesetzten Arbeitsgruppe "Vollzug Staatspersonalgesetz" zur Totalrevision der Verordnung zum Staatspersonalgesetz beschlossen. Die Arbeitsgruppe setzte sich aus Vertretern der Verwaltung und der Personalverbände (Staatspersonalverband, Verband des Personals öffentlicher Dienste, Sektion Solothurn (vpod), Verband Lehrerinnen und Lehrer Solothurn (lso) zusammen.

Schwerpunkte dieser Totalrevision sind die Umsetzungen des geänderten Staatspersonalgesetzes, welches am 1. August 2001 in Kraft tritt, nämlich:

  • die weitgehende Aufhebung des Beamtenstatus (neu sind nur noch vom Volk oder vom Kantonsrat gewählte Personen beamtet).
  • die vertragliche Begründung des Anstellungsverhältnisses mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag.
  • Anpassungen beim Ablauf des Kündigungsverfahrens.
  • die Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmung zur Erarbeitung von Sozialplänen durch den Regierungsrat .
  • die Festlegung der Höhe einer Abgangsentschädigung, wenn die Stelle aufgehoben wird und kein anderer Arbeitsbereich zugewiesen werden kann oder wenn ein Beamter nicht mehr wiedergewählt wird.

Bei der Totalrevision dieser Verordnung konnte mehrheitlich ein sozialpartnerschaftlicher Konsens zwischen den Personalverbänden und den Verwaltungsvertretern erzielt werden.

Analoge Lösung für Lehrpersonen
Die Staatspersonalgesetzgebung, einschliesslich der Ausführungsgesetzgebung, gilt grundsätzlich auch für sämtliche Lehrpersonen. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage – die Gemeinden sind Anstellungsbehörden der Lehrpersonen an der Volksschule – rechtfertigt es sich, für die Lehrpersonen an der Volksschule und für jene an den Mittel- und Berufsschulen je eine separate Anstellungsverordnung zu erlassen. Dass die Anstellung der Lehrpersonen an den Mittel- und Berufsschulen in einer gemeinsamen Anstellungsverordnung geregelt wird, hat den Vorteil, dass viele der heute geltenden Verordnungen aufgehoben beziehungsweise mit der neuen Verordnung vereinigt werden können.

Auch im Bereich der Schulen sollen Kompetenzen dort angesiedelt, wo die operative Verantwortung liegt: Im Falle der Volksschule wird die Anstellungs- und Entlassungskompetenz auf die Gemeinden konzentriert, im Falle der Mittel- und Berufsschulen auf die Schulleitungen. Damit werden die Schulleitungen der Mittel- und Berufsschulen gestärkt, und tragen damit auch eine grössere Verantwortung. Gemeinden, Schulen und Lehrpersonen werden in den nächsten Tagen und Wochen über die Neuerungen umfassend – unter anderem mit einem ausführlichen Merkblatt – informiert.