KANTONSRAT: Die SOGEKO stimmt dem Heilmittelgesetz einstimmig zu
18.08.2003 - Solothurn – Die Sozial- und Gesundheitskommission (SOGEKO) hat die Änderung der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung und das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte verabschiedet.
Viel Diskussionsstoff lieferte der SOGEKO unter der Leitung von Beatrice Heim, SP Starrkirch-Wil, das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte. Ab 1. Januar 2002 ist das neue eidg. Heilmittelgesetz in Kraft, was eine neue kantonale Regelung nötig macht. Die Kernfrage dieser Vorlage ist die Selbstdispensation. Bis anhin durfte die Ärzteschaft im Kanton Solothurn selber eine Apotheke führen und ihrer Klientel Medikamente abgeben. Neu stellt der Regierungsrat dem Kantonsrat zwei Varianten zur Auswahl. Variante 1 ist der Status quo und erlaubt den Ärzten, Zahnärzten und sowie Tierärzten die Selbstdispensation und somit die Führung einer privaten Apotheke. Bei Variante 2 wird die Bewilligung zum Führen einer Apotheke für den eigenen Praxisbedarf nur an Ärzte mit Praxisbewilligung in Ortschaften ohne öffentliche Apotheke sowie an Zahnärzte und Tierärzte erteilt.
Die SOGEKO bevorzugt mehrheitlich Variante 1. Der Entzug der Selbstdispensation bei der Ärzteschaft würde zu keinen Einsparungen im Gesundheitswesen führen. Zudem würde der Wettbewerb zwischen den zwei heutigen Anbietern gänzlich wegfallen, so dass eine Kostensteigerung durchaus möglich wäre. Wie bis anhin können Patienten frei wählen, ob sie ihre Medikamente beim Arzt oder in der Apotheke beziehen wollen. Die Ärzteschaft wird neu angewiesen auf diese Wahlfreiheit aufmerksam zu machen.
Die SOGEKO empfiehlt dem Kantonsrat einstimmig, das Heilmittelgesetz mit der Variante 1 (Status quo) anzunehmen.
Ferner muss die Verordnung über die Krankenversicherung aufgrund einer Änderung in der bundesrechtlichen Rechtssprechung angepasst werden.
Nach Bundesgesetzgebung konnten Versicherer bei unerhältlichen Krankenkassenprämien nach Vorliegen eines Verlustscheins einen Leistungsstopp verhängen bis die Ausstände beglichen sind. Neu gilt dieser Leistungsaufschub auch, wenn Betreibungskosten und Verzugszinse ausstehend sind. Deshalb werden die Gemeinden verpflichtet, inskünftig nicht nur die Prämienzahlungen sondern auch die ausstehenden Betreibungskosten und Verzugszinse zu übernehmen. Die Gemeinden können nun die gesamten Kosten über die Prämienverbilligung abwickeln. Die Kosten von Prämien und Kostenbeteiligungen für zahlungsunfähige Versicherte belaufen sich in unserem Kanton jährlich auf etwa 4 Mio. Franken. Die neue Übernahme der Betreibungskosten und Verzugszinse wird auf ca. Fr. 60'000.-- bis 80'000.-- geschätzt. Die SOGEKO stimmte der Vorlage einstimmig zu.
Letztlich hat die SOGEKO die Beratung über das neue Spitalgesetz aufgenommen und sich vorerst vom Vorsteher des Departementes des Innern und den zugezogenen, externen Experten über den Entwurf des Regierungsrats orientieren lassen. Die Beratung wird an der nächsten Sitzung fortgesetzt.