Vernehmlassung zur Teilrevision des Gemeindegesetzes beschlossen

15.12.2003 - Solothurn – Der Regierungsrat hat das Departement des Innern beauftragt das Vernehmlassungsverfahren im Zusammenhang mit der Teilrevision des Gemeindegesetzes einzuleiten. Das Gesetz sieht u.a. eine Erhöhung der Gemeindeautonomie und die nötigen Anpassungen des Gemeindegesetzes für die Umsetzung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung vor.


Das seit 1993 geltende Gemeindegesetz hat sich in den letzten zehn Jahren als praktisches Mittel für die Organisation der solothurnischen Gemeinden erwiesen. Es zeichnete sich durch einen schlanken Aufbau und die Gewährleistung eines grossen (im gesamtschweizerischen Vergleich) organisatorischen Autonomiebereiches für die Gemeinden aus. Nichtsdestotrotz verlangen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der wirkungsorientierten Verwaltungsführung (WOV) verlangen eine Anpassung des Gemeindegesetzes weil dadurch eine grössere Flexibilität im Bereich der Organisation verlangt wird.

Vorgesehen sind z.B. Förderungsbeiträge bei Gemeindezusammenschlüssen. Ferner soll die Einführung von Leistungsvereinbarungen und Globalbudgets ermöglicht werden sowie Änderungen im Dienstrecht erfolgen. Konkret soll, nachdem schon auf Bundesebene und kantonaler Ebene der Beamtenstatus weitgehend abgeschafft wurde, dies auch bei den Gemeinden möglich sein.

Grössere Freiheiten im Bereich organisatorischen Handelns und Beschränkung der demokratischen Mitwirkungsrechte verlangen andererseits aber auch nach einer stärkeren Kontrolle. So soll die Rechnungsprüfung durch qualifizierte Leute vorgenommen und die Abläufe im aufsichtsrechtlichen Verfahren vereinfacht werden.

Im Rahmen von Verfassungsänderungen sollen vier Elemente geändert werden:

  • der Verzicht auf die Volkswahl des Gemeindevizepräsidenten soll erlaubt werden;
  • den Einwohnergemeinden soll die Möglichkeit eröffnet werden, das Ausländerstimmrecht für Niedergelassene bei sich einzuführen;
  • die Forderung der Kirchgemeinden nach fakultativer Herabsetzung des Stimmrechtalters auf sechzehn Jahre soll erfüllt werden;
  • die innerkirchliche Aufsicht soll gestärkt werden

Während bei den ersten drei Aenderungsvorschlägen die Erhöhung der Gemeindeautonomie im Vordergrund steht, liegt der Grund für den vierten Punkt darin, dass eigentlich schon innerkirchlich genügend aufsichtsrechtliche Mittel und Instanzen bestehen und sich dadurch immer wieder Abgrenzungsschwierigkeiten mit der kantonalen Gemeindeaufsicht ergeben.