Kantonsrat: Verantwortlichkeitsverfahren SKB/BiK - Aussergerichtlicher Vergleich mit den beklagten Revisionsgesellschaften
19.02.2003 - Solothurn – Die Baloise Bank SoBa (SoBa) und die UBS AG sowie der Kanton Solothurn haben sich aussergerichtlich auf einen Vergleich mit den im Zusammenhang mit dem Niedergang der ehemaligen Solothurner Kantonalbank (SKB) beklagten Revisionsgesellschaften Coopers & Lybrand Bankenrevision AG (C&L) bzw. Arthur Andersen AG (AA) geeinigt. Demnach bezahlen die beiden Revisionsgesellschaften zusammen 18 Mio. Franken, die je zur Hälfte an SoBa / UBS beziehungsweise Kanton Solothurn gehen. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten, die Gerichtskosten werden halbiert. Im Vergleich zu ähnlichen Verantwortlichkeitsprozessen in der Schweiz steht der erzielte Betrag als gutes Ergebnis da.
Gegen die beiden im Rahmen der Übernahme der damaligen Bank in Kriegstetten (BiK) durch die SKB beteiligten Revisionsgesellschaften Arthur Andersen AG und Coopers & Lybrand Bankenrevison AG (vormals Fiducia Bankenrevision AG) sind in Zürich bzw. Basel Klagen über 144 Mio. bzw. 70 Mio. Franken eingereicht worden. Bekanntlich hat das Basler Zivilgericht im November 2001 die Klage - unter anderem wegen Verjährung der Ansprüche - abgewiesen, die Appellation gegen dieses Urteil ist noch hängig. Demgegenüber hat das Handelsgericht des Kantons Zürich in einem Zwischenentscheid im Mai 2002 festgestellt, dass die gegen die Arthur Andersen AG eingeklagten, rechtlich weitgehend analogen Ansprüche nicht verjährt seien. Das Handelsgericht widersprach damit dem Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt.
Nach den Vorkommnissen rund um die amerikanische Muttergesellschaft von Arthur Andersen Schweiz im Zusammenhang mit der Firma Enron hat die Schweizer Gesellschaft keine wirtschaftliche Zukunft mehr und steht vor der Liquidation. Arthur Andersen stehen keine Mittel zur Verfügung um auch nur annähernd Beträge in der Grössenordnung der eingeklagten Summen zu begleichen. Diese veränderte Sachlage bedeutet, dass Im Prozess gegen AA SoBa/UBS und Kanton neu ein bedeutendes Gegenparteirisiko selbst für den Fall eines positiven Prozessausgangs haben. Aus der Überlegung heraus, dass ein allfälliges positives Gerichtsurteil gegen AA in einigen Jahren nichts mehr Wert sein könnte, weil die AA dannzumal mittellos sein wird, hat sich der Kanton Solothurn nach Rücksprache mit dem als Experten und Berater des Büros des Kantonsrats eingesetzten Sonderbeauftragten, Professor Dr. Peter Forstmoser, dazu entschlossen, dem unter Federführung der UBS von den beteiligten Rechtsanwälten ausgehandelten Vergleich zuzustimmen.
Der Vergleich umfasst auch das Parallelverfahren gegen C&L in Basel. Die beiden Verfahren sind eng miteinander verknüpft. In rechtlicher Hinsicht hätte die Situation entstehen können, dass die eine Revisionsgesellschaft gegen die andere Regress hätte nehmen können, was mit nicht absehbaren Risiken auch für die Stellung von SoBa/UBS bzw. Kanton Solothurn verbunden gewesen wäre. Deshalb erachtet es der Kanton Solothurn als sinnvoll, beide Verfahren gleichzeitig zu erledigen, damit späteren neuen, langwierigen und kostspieligen Verfahren vorgebeugt werden kann. Ausserdem darf nicht übersehen werden, dass im Basler Verfahren ein für SoBa/UBS und Kanton negatives Urteil vorliegt. Nach dem Abschluss eines Vergleichs kann auf das aufwändige Appellationsverfahren gegen dieses erstinstanzliche Urteil verzichtet werden.
Derartig grosse Prozesse ziehen sich über mehrere Jahre hin, sind komplex und entsprechend kostspielig zu führen. Beispielsweise wurde allein im erstinstanzlichen Urteil des Zivilgerichts Basel eine Gerichtsgebühr von 500'000 Franken und eine Parteientschädigung von 1,3 Mio. Franken festgelegt. Nach inzwischen fast sechs Jahren Verfahrensdauer liegt in Zürich erst ein Zwischenurteil der ersten Instanz zur Frage der Verjährung vor; in Basel würde das Appellationsverfahren demnächst beginnen. Mit definitiven, letztinstanzlichen Urteilen wäre erst in mehreren Jahren zu rechnen gewesen. Der Prozessausgang wäre zudem offen gewesen, was z.B. der Umstand illustriert, dass einerseits im Prozess gegen C&L vor ca. einem Jahr in Basel ein negatives und im parallel laufenden Prozess in Zürich gegen Arthur Andersen vor etwas mehr als einem halben Jahr ein positives Zwischenurteil erwirkt wurde, in beiden Fällen jedoch erst zu beschränkten rechtlichen Fragen des Schadens und der Verjährung. Das Prozess- und das damit zusammenhängende Kostenrisiko war dementsprechend hoch.