Nein zur Teilrevision des eidgenössischen Fachhochschulgesetzes

19.03.2003 - Solothurn – Der Regierungsrat lehnt in seiner Vernehmlassungsantwort an das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie die Teilrevision des Fachhochschulgesetzes in der vorgeschlagenen Form ab. Der Geltungsbereich des Gesetzes soll erst dann um die Bereiche Gesundheit, Soziales und Kunst erweitert werden, wenn auch eine angemessene Mitfinanzierung durch den Bund möglich ist. Die übrigen Reformpunkte würden sich im Rahmen des geltenden Gesetzes realisieren lassen.

Mit einer Teilrevision des Fachhochschulgesetzes will der Bund insbesondere den Geltungsbereich des Gesetzes um die Bereiche Gesundheit, Soziales, Kunst erweitern und die Umsetzung der Erklärung von Bologna (Einführung zweistufiger Studiengänge mit Bachelor- bzw. Master-Abschlüssen) ermöglichen.

Diese Stossrichtung erachtet der Regierungsrat für die Weiterentwicklung der Schweizer Fachhochschulen grundsätzlich als richtig. Weil aber der Bund die erforderlichen Mittel für die Erweiterung des Geltungsbereichs des Gesetzes, dem eigentlichen Kernstück der Revision, in den nächsten Jahren nicht wird bereitstellen können, soll auf diese Teilrevision verzichtet werden. Für die ordentliche Subventionierung der Fachhochschulen in den Bereichen Gesundheit, Soziales, Kunst wären ca. 100 Mio. Fr. pro Jahr erforderlich, es stehen aber lediglich 10 Mio. Fr. zur Verfügung, was nicht einmal dem bisherigen Bundesbeitrag an die Fachhochschulen im Sozialbereich entspricht.

Unter diesem Vorzeichen lehnt der Regierungsrat die Übertragung der Regelungskompetenz auch für die Bereiche Gesundheit, Soziales und Kunst an den Bund ab. Dieser Schritt könne erst vollzogen werden, wenn auch die dazu erforderliche, adäquate Finanzierung sichergestellt sei. Laut Botschaft des Bundes ist dies aber nicht vor 2008 möglich.

Mit den bisherigen interkantonalen Instrumenten konnte eine durchaus zweckmässige Koordination des Aufbaus der Fachhochschulen in den genannten Bereichen erreicht werden. Eine akute Notwendigkeit für die Übertragung der Regelungskompetenz an den Bund – unter Missachtung des Zusammenhangs zwischen Regelungskompetenz und angemessener Mitfinanzierung - ist deshalb nach Meinung des Regierungsrates nicht vorhanden. Er ist ausserdem skeptisch, ob zur Realisierung der übrigen Reformpunkte rechtlich tatsächlich eine Revision des Fachhochschulgesetzes FHG notwendig ist oder ob sich diese nicht auch auf der bestehenden Rechtsgrundlage umsetzen liesse. Insbesondere betrifft dies die Einführung der gestuften Studiengänge nach der Deklaration von Bologna.

Der Regierungsrat will deshalb auf die vorgeschlagene Revision des FHSG zum jetzigen Zeitpunkt verzichten. Hingegen sollen die nötigen Vorkehrungen getroffen werden, damit die Bundesbeiträge an die Fachhochschulen im Bereich der Sozialen Arbeit, bisher auf der Grundlage des Finanzhilfegesetzes ausgerichtet, auch weiterhin mindestens in derselben Grössenordnung gehalten werden können.