Ja zum Strafrechts-Übereinkommen und Zusatzprotokoll "Korruption"
26.11.2003 - Solothurn – Der Regierungsrat begrüsst in seiner Vernehmlassungsantwort an das Bundesamt für Justiz grundsätzlich den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen und zum Zusatzprotokoll des Europarates und die in diesem Zusammenhang geplanten Änderungen von Strafgesetzbuch und Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Das Vorhaben soll eine Harmonisierung und Ergänzung der entsprechenden innerstaatlichen und internationalen Rechtssätze bezwecken, was angesichts der zunehmenden Internationalisierung der Korruptionskriminalität eine Notwendigkeit darstellt. Insbesondere die Ergänzung des Strafgesetzbuches um den Tatbestand der passiven Bestechung fremder Amtsträger ist – nach Meinung des Regierungsrates - zu begrüssen.
Unter dem Aspekt des Datenschutzes ist er aber der Meinung, dass bezüglich Art. 26 Abs. 3 und Art. 28 Ue ein Vorbehalt zugunsten des innerstaatlichen Rechts, insbesondere der Datenschutzgesetzgebung, gemacht werden sollte. Es sei im erläuternden Bericht kein sachlicher Grund angeführt, warum für die Übermittlung von Personendaten ins Ausland, im Zusammenhang mit Straftaten, eine Ausnahme vom Vorbehalt innerstaatlichen Rechts gemacht werden sollte.
Die neuen Strafnormen des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind in ihrer Ausgestaltung als Antragsdelikt bezüglich der Wirksamkeit aus Sicht des Regierungsrates eingeschränkt. Wenn es im Belieben der Antragsteller stehe, gegen jemanden die Strafverfolgung zu initiieren oder zu stoppen, bezweifelt er, ob die Forderung nach wirkungsvollen, abschreckenden Sanktionen materiell erfüllt werden kann.