Ja zur Unternehmenssteuerreform II - aber mit Vorbehalten

28.04.2004 - Solothurn – Der Regierungsrat begrüsst die vom Eidg. Finanzdepartement (EFD) in die Vernehmlassung gegebene Unternehmenssteuerreform II, hat aber Vorbehalte weil keines der vorgeschlagenen Modelle ihn vollständig zu überzeugen vermag. Er ist aber mit dem EFD darin einig, dass Entlastungen nicht bei den Unternehmen, sondern bei deren Inhabern erfolgen müssen.

Die Besteuerung der Unternehmen ist in der Schweiz bereits ausgesprochen günstig. Weniger vorteilhaft ist sie, wenn die Gesamtbelastung des Unternehmens und seiner Inhaber auf den ausgeschütteten Gewinnen beurteilt wird. Deshalb können Entlastungen auf ausbezahlten Gewinnen Anreize zur Anteilsfinanzierung schaffen und damit die Attraktivität des Standortes Schweiz verbessern.

Von den drei vorgelegten Modellen gibt der Regierungsrat dem Modell 3 den Vorzug. Danach sollen Dividenden generell nur noch zu 70% als Einkommen besteuert werden. Es erfüllt das wichtigste Anliegen der Wirtschaft, die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung der Gewinne, und ist vor allem im Vollzug relativ einfach zu handhaben. Hingegen beseitigt es andere Probleme des geltenden Rechts nicht. Aus steuersystematischer Sicht überzeugen deshalb die beiden anderen Modelle mehr. Diese würden Dividenden nur zu 60% besteuern, allerdings nur, wenn jemand zu mindestens 10% an einem Unternehmen beteiligt ist. Dafür würden Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungen, die heute steuerfrei sind, ebenfalls zu 60% als Einkommen besteuert. Das Modell 1 sieht ein Wahlrecht vor, Modell 2 besteuert Veräusserungsgewinne nur zu einem Teil, der aufwendig zu ermitteln ist. Beides erschwert den Vollzug erheblich.

Den vorgeschlagenen Massnahmen zur Entlastung der Personenunternehmen (Einzelfirma, Kollektivgesellschaft) steht der Regierungsrat ebenfalls positiv gegenüber. Hier geht es namentlich um Erleichterungen bei der Überführung von Liegenschaften in das Privatvermögen und um die Milderung der Besteuerung bei der Geschäftsaufgabe infolge Alters oder Invalidität. Das EFD schlägt nämlich Lösungen vor, die im kantonalen Steuerrecht in ähnlicher Form seit Jahren realisiert sind.

Steuerentlastungen können nicht ohne Mindererträge realisiert werden. Diese betragen für den Kanton und seine Gemeinden total etwa 20 Mio. Franken. Der Regierungsrat kann der Unternehmenssteuerreform - aus finanziellen Gründen - nur zustimmen, wenn das Steuerpaket 2001 abgelehnt wird und der Bund nicht weitere Aufgaben, Lasten und Kosten auf die Kantone abwälzt.