Grundsätzliches Ja zur Änderung der Spielbankenverordnung
09.06.2004 - Solothurn – Der Regierungsrat stimmt in seiner Vernehmlassungsantwort an die Eidgenössische Spielbankenkommission der Revision der Spielbankenverordnung und der Revision der Verordnung über Überwachungssysteme und Glücksspiele grundsätzlich zu. Als Änderung zum Revisionsentwurf schlägt er aber vor, dass wie bisher Geldbezugsautomaten nur ausserhalb des eigentlichen Spielbetriebs aufgestellt werden dürfen.
Ein Ziel der Revision der Spielbankenverordnung (VSBG) ist es, einige der Einschränkungen, die den Spielbanken mit einer Konzession B auferlegt wurden, im Rahmen des Möglichen zu lockern. Die Veränderungen werden den Spielbanken B insgesamt bessere Marktbedingungen bringen. Dadurch ist mit einer Verschärfung der Konkurrenz zu den Spielbanken A und anderen Glücksspielanbietern zu rechnen.
Der Entwurf modifiziert, präzisiert und revidiert aufgrund der gesammelten Erfahrungen einzelne Bestimmungen (z.B. hinsichtlich Sozialkonzept, Informationspflicht, Abgrenzung von Geschicklichkeits- und Glücksspielen sowie der Regelung der Finanzierung der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK). Diese Änderungen sind im Grossen und Ganzen nachvollziehbar und werden deshalb vom Regierungsrat mit einer Ausnahme unterstützt.
Als nicht Standortkanton richtet Solothurn sein Hauptaugenmerk vor allem auf die gesellschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Spielbankenbetriebes. Aus diesem Grund beantragt der Regierungsrat, dass wie bisher Geldbezugsautomaten nur ausserhalb des eigentlichen Spielbetriebs aufgestellt werden. Der dadurch verursachte Spielunterbruch wird als Mittel zur Eindämmung der sozialschädlichen Folgen des Glücksspiels angesehen. Auch wenn die Wirkung dieses Spielunterbruchs nicht überschätzt werden darf, insbesondere weil die Geldbezugsautomaten zwar ausserhalb, aber in unmittelbarer Nähe aufgestellt werden, bezweckt der mit der räumlichen Trennung verbundene Spielunterbruch eine gewisse Prävention. Der Spieler wird so in seinem automatisierten Spielrhythmus unterbrochen. Der Revisionsentwurf sieht eine Streichung dieser Regelung vor.
Die Verordnung über Überwachungssysteme und Glücksspiele wurde bereits 2001 revidiert. Bei der vorliegenden Revision handelt es sich um eine Anpassung an den Revisionsentwurf der Spielbankenverordnung, der Abschaffung von gewissen Einschränkungen, der im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der Eidgenössischen Spielbankenkommission entwickelten Praxis sowie der Finanzierung der Kosten für die Steuererhebung. Der Regierungsrat stimmt diesem Revisionsentwurf ohne Vorbehalte zu.