Wangen bei Olten - Minarett bewilligt
13.07.2006 - Solothurn - Das Bau- und Justizdepartement hat eine Beschwerde des in Wangen bei Olten domizilierten türkisch-kulturellen Vereins teilweise gutgeheissen und festgestellt, dass dem Verein die Baubewilligung zur Errichtung eines sechs Meter hohen symbolischen Minaretts auf dem Dach seines Vereinslokals in der Gewerbezone der Gemeinde zu erteilen sei. Die örtliche Bau- und Planungskommission hatte dieses Vorhaben im Februar 2006 als nicht zonenkonform und gegen baupolizeiliche Vorschriften verstossend abgelehnt.
Schon im Jahre 2003 hatte die Bau- und Planungskommission Wangen bei Olten dem türkisch-kulturellen Verein die teilweise Umnutzung einer ehemaligen Gewerbebaute in der Gewerbezone bewilligt. Das damalige Baugesuch sah die Nutzung eines Teils der Liegenschaft als Aufenthalts-, Ess-, Spiel-, Büro- sowie als Gebetsräume vor. Knapp eineinhalb Jahre später gelangte der Verein mit einem Baugesuch zur Erstellung eines symbolischen, sechs Meter hohen Minaretts an die Kommission.
Gegen das im September 2005 publizierte Bauvorhaben gingen mehrere Einsprachen ein, darunter eine Sammeleinsprache mit über 380 Unterschriften. Anfang Februar 2006 hiess die Kommission die Einsprachen gut und lehnte das Bauvorhaben ab. Sie vertrat die Ansicht, mit dem Bau des Minaretts gehe eine neuerliche Umnutzung der Baute in eine Moschee einher, und Kultusbauten seien in der Gewerbezone nicht zugelassen. Im Übrigen verstiesse das Türmchen gegen die maximale Gebäudehöhe. Schliesslich sei es in der Vergangenheit auch wiederholt zu Klagen von Anwohnern über Lärm und ungeordnetes Parkieren in der Umgebung gekommen.
Der türkisch-kulturelle Verein fand sich mit diesem Entscheid nicht ab und gelangte rechtsanwaltlich vertreten mit Beschwerde ans Bau- und Justizdepartement. Dieses heisst die Beschwerde mit Verfügung vom 12. Juli 2006 in den wesentlichen Punkten gut. Es vertritt die Meinung, dass die Liegenschaft in der Gewerbezone bereits gemäss der Bewilligung der örtlichen Bau- und Planungskommission aus dem Jahre 2003 auch als Gebetsstätte dienen dürfe und dass das Minarett bloss ein äusseres Symbol dieser bewilligten Nutzung sei. Gleichzeitig lässt das Departement durchblicken, dass in der Gewerbezone wohl auch eine eigentliche Moschee zonenkonform und deshalb - bei im Übrigen eingehaltenen Bauvorschriften - zulässig wäre. Das Argument der Kommission, das Minarett sei zu hoch, weist es als unzutreffend zurück. Eventuelle negative Auswirkungen auf die Nachbarschaft durch eine intensivere Nutzung der Liegenschaft, als sie im Jahre 2003 von der Bau- und Planungskommission bewilligt worden sei, bildeten nicht Gegenstand des hängigen Verfahrens. Gleichzeitig wird der Verein vom Departement explizit auf seiner Angabe im Baugesuch behaftet, wonach vom Minarett keine Gebetsaufrufe ergehen werden, sei es durch einen Muezzin oder durch künstliche Beschallung. Auch hat der Verein in Sachen äusserer Gestaltung des Minaretts (Farbe, Beschriftung und Beleuchtung) bei der Bau- und Planungskommission ein ergänzendes Baugesuch zu stellen.