EDK-Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
03.05.2006 - Solothurn – Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) führt eine Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung. Hiefür wird nun auf konkordatärer Ebene die gesetzliche Grundlage geschaffen. Gleichzeitig wird die Kompetenz des Departementes für Bildung und Kultur (DBK) zur Erteilung und zum Entzug der Unterrichtsberechtigung im Volksschulgesetz verankert.
Der Solothurner Kantonsrat hatte im November 2005 den Regierungsrat beauftragt, die Namen von Lehrpersonen, denen die Unterrichtsbefugnis in einem rechtskräftigen und kantonalen Verfahren entzogen wurde, dem Generalsekretariat der EDK zu melden. Die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung durch die EDK wird neu in der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüsse vom 18. Februar 1993 (Diplomanerkennungsvereinbarung) verankert. Gleichzeitig wird die Kompetenz des Departementes für Bildung und Kultur zur Erteilung und zum Entzug der Unterrichtsberechtigung im Volksschulgesetz verankert. Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat beide Vorlagen zum Entscheid vor.
Änderung der Diplomanerkennungsvereinbarung
Die Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomanerkennungsvereinbarung) regelt die gesamtschweizerische Anerkennung kantonaler und ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Sie gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt. Nach dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über die Berufsbildung am 1. Januar 2004 und mit dem Inkrafttreten des revidierten eidgenössischen Fachhochschulgesetzes am 5. Oktober 2005 geht die Regelungskompetenz für fast alle Berufsausbildungen in den Bereichen Gesundheit, Soziale Arbeit und Kunst (GSK-Bereich) in die Zuständigkeit des Bundes über. Dies bedingt zwingend verschiedene Anpassungen der Diplomanerkennungsvereinbarung. Notwendig wurde eine Änderung aber auch wegen der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die von der EDK geführten Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung. In diese Liste werden Lehrpersonen aufgenommen, denen im Rahmen eines rechtskräftigen kantonalen Verfahrens die Unterrichtsberechtigung (Berufsausübungsbewilligung) entzogen wurde. Die Kantone werden im Rahmen der Diplomanerkennungsvereinbarung verpflichtet, die Namen betroffener Lehrpersonen nach Eintritt der Rechtskraft des entsprechenden Entscheids dem Generalsekretariat der EDK zu melden. Der Änderung der Diplomanerkennungsvereinbarung kommt Gesetzescharakter zu, weshalb der Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt des Kantons Solothurn der Genehmigung durch den Kantonsrat untersteht. Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr 17 Kantone zugestimmt haben.
Änderung des Volksschulgesetzes
In rechtlicher Hinsicht ist zu unterscheiden zwischen Lehrberechtigung (Lehrdiplom) einerseits und Unterrichtsberechtigung (Berufsausübungsbewilligung) andererseits. Bis am 31. Juli 2000 erteilte der Kanton Solothurn (das damalige Erziehungsdepartement) die Lehrberechtigung selbst. Aufgrund des Volksschulgesetzes war der Kanton Solothurn auch berechtigt, diese von ihm erteilte Lehrberechtigung wieder zu entziehen. Seit dem 1. August 2000 wird jedoch die Lehrberechtigung von der EDK erteilt und kann auch nur von dieser wieder entzogen werden. Damit jedoch eine Lehrperson ihren Beruf ausüben kann, muss sie zwei Voraussetzungen erfüllen: 1. persönliche Eignung zum Lehrberuf; 2. fachliche Qualifikation als Lehrperson (Lehrberechtigung, Lehrdiplom). Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Lehrperson Anspruch auf Erteilung einer Unterrichtsberechtigung im Sinne einer Berufsausübungsbewilligung. Lehrpersonen an der Volksschule werden im Kanton Solothurn nicht vom Kanton, sondern von den Schulgemeinden angestellt. Nach dem Grundsatz, wonach erteilende und entziehende Behörde zwingend identisch sein müssen, wäre demnach heute ein Entzug der Unterrichtsberechtigung nur durch die Schulgemeinde, nicht jedoch durch den Kanton möglich. Soll der Kanton (DBK) für den Entzug der Unterrichtsberechtigung zuständig sein, muss ihm auch die Möglichkeit zur Erteilung einer solchen gewährt werden. Hiefür fehlt heute im Volksschulgesetz die gesetzliche Grundlage. Sie soll nun geschaffen werden, damit der Kanton Solothurn seiner Verpflichtung gegenüber der EDK (Meldung von Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung) nachkommen kann.