Asyl - Systemänderung in der Umverteilung
Solothurn, 28. Januar 2008 - Der Regierungsrat hat in Absprache mit dem Verband solothurnischer Einwohnergemeinden VSEG eine Systemänderung in der Umverteilung asylsuchender Personen beschlosen. Neu werden die bereits in den Einwohnergemeinden wohnhaften asylsuchenden Personen im Aufnahmesoll mitberücksichtigt.
Während über 20 Jahren wurden im Kanton Solothurn asylsuchende Personen den Einwohnergemeinden bevölkerungsproportional zugewiesen. In Absprache mit dem Verband der Solothurner Einwohnergemeinden wird nun mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine Systemänderung vorgenommen, mit welcher die bereits in den Einwohnergemeinden ansässigen asylsuchenden Personen bei der Umverteilung im Aufnahmesoll mitberücksichtigt werden.
Das bisherige Umverteilungssystem führte dazu, dass einerseits im Verhältnis von aufnahmewilligen Einwohnergemeinden zu aufnahmesäumigen Einwohnergemeinden zunehmend erheblich unterschiedlich hohe Belastungen in der Betreuung asylsuchender Personen resultierten. Andererseits führt die unterschiedliche Verweildauer (Rotation) von asylsuchenden Personen, insbesondere auch im Zusammenhang mit vorläufig aufgenommenen Personen zu einem Ungleichgewicht.
Das neue Umverteilungssystem sieht nun vor, während einer Übergangsfrist von fünf Jahren diese Unterschiede auszugleichen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat jede Einwohnergemeinde - unter Berücksichtigung der Anzahl von asylsuchenden Personen, die sich in der Einwohnergemeinde aufhalten - eine gleich hohe durchschnittliche Belastung aufzuweisen. Das durchschnittliche prozentuale Aufnahmesoll ergibt sich dabei aus dem Verhältnis der Einwohnerzahl des Kantons zur Anzahl der bereits anwesenden asylsuchenden, einschliesslich vorläufig aufgenommener Personen. Bisherige Rückstände im Aufnahmesoll werden den säumigen Einwohnergemeinden aufgerechnet.
Per Stichtag 31. Dezember 2007 ergibt auf der Basis von 1389 miteinzubeziehenden Personen und 249'622 Einwohnern ein durchschnittlicher Aufnahmequotient von 0,55 %.
Mit Ausnahme der Zentrenstandorte sind weiterhin alle Einwohnergemeinden verpflichtet, asylsuchende Personen aufzunehmen. Das Amt für soziale Sicherheit ist beauftragt, den Einwohnergemeinden die entsprechende Zuweisung jeweils zu Jahresbeginn zu eröffnen und die Umverteilung durchzusetzen.