Vernehmlassung zum neuen Berufsbildungsgesetz eröffnet
Solothurn, 22. Januar 2008 – Der Regierungsrat hat Botschaft und Entwurf zum kantonalen Gesetz über die Berufsbildung verabschiedet und das federführende Departement für Bildung und Kultur (DBK) beauftragt eine öffentliche Vernehmlassung durchzuführen. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 28. März 2008. Auf den 1. Januar 2004 ist ein neues Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) in Kraft getreten. Die Kantone haben ihre Ausführungsgesetzgebungen innert einer Frist von fünf Jahren anzupassen. Mit dieser Vorlage soll das Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 abgelöst werden.
Auf den 1. Januar 2004 ist ein neues Bundesgesetz über die Berufsbildung in Kraft getreten. Die Berufsbildung baut auch künftig auf dem bewährten dualen schweizerischen System mit praktischer Ausbildung im Lehrbetrieb und beruflichem Unterricht in den Berufsfachschulen auf. Das neue eidgenössische Berufsbildungsgesetz vereinigt nun alle Berufe unter einem Dach. Auch die bisher gesondert geregelten Berufe aus den Bereichen Gesundheit, Soziales und Kunst sowie der Land- und Forstwirtschaft unterliegen nun den gleichen Regeln und der gleichen Systematik wie die gewerblich-industriellen Berufe und die Berufe aus dem kaufmännischen und dem Verkaufsbereich. Die Kantone haben ihre Gesetzgebung innert einer Übergangsfrist von fünf Jahren anzupassen.
Die berufliche Grundbildung gliedert sich nach den Vorgaben des Bundesgesetzes neu in zweijährige Grundbildungen, welche zum Berufsattest führen und in drei- bis vierjährige Grundbildungen, welche mit dem Erwerb des Fähigkeitszeugnisses abschliessen. Zusammen mit dem Abschluss einer erweiterten Allgemeinbildung führen letztere zur Berufsmaturität. Das kantonale Gesetz über die Berufsbildung sieht vor, dass der Kanton bei Bedarf die bisherige Anlehre weiterhin anbieten kann, insbesondere in jenen Berufsfeldern, in denen keine zweijährige berufliche Grundbildung geführt wird.
Das kantonale Gesetz über die Berufsbildung umfasst neben der beruflichen Grundbildung auch die Höhere Berufsbildung sowie die berufsorientierte und die allgemeine Weiterbildung. Es regelt in Ergänzung zur Bundesgesetzgebung das Notwendige, ist offen gefasst um Entwicklungen zu ermöglichen und überlässt Ausführungsregelungen der Verordnungsstufe.
Eine wesentliche Veränderung für die Kantone ergibt sich aus dem neuen Finanzierungsmodell, welches das Bundesgesetz mit sich bringt. Die bisher aufwandorientierte Finanzierung wird von der Pauschalfinanzierung pro Lehrverhältnis abgelöst. Mit der Umstellung auf die Pauschalfinanzierung eröffnet der Bund den Kantonen einen vermehrten Handlungsspielraum für den Einsatz der Bundesbeiträge. Mit den Pauschalen sind neben der beruflichen Grundbildung auch Beiträge an die Höhere Berufsbildung wie auch an Investitionen abgegolten, welche bisher gesondert subventioniert wurden. Soweit Bildungsangebote und Massnahmen Dritten übertragen sind, beispielsweise überbetriebliche Kurse, sind anteilige Bundesbeiträge entsprechend an diese weiterzuleiten.
Der Bund wird sich in den nächsten Jahren – entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung - finanziell stärker als bisher an der Berufsbildung beteiligen. Mehrkosten ergeben sich insbesondere aus der Erweiterung des Geltungsbereichs des Bundesgesetzes (inkl. Berufsbildung in den Bereichen Gesundheit, Soziales, Kunst).
In Anbetracht der zu erwartenden höheren Bundesbeiträge geht der Regierungsrat davon aus, dass der Systemwechsel in der Berufsbildungssubventionierung und die Umsetzung der neuen Regelungen für den Kanton kostenneutral möglich sein werden.