März 2024

Regierungsrat befürwortet bessere Versicherungsdeckung bei Erdbeben

  • 18.03.2024

Im Falle eines Erdbebens soll eine Eventualverpflichtung zum Tragen kommen, an der sich alle Liegenschaftseigentümerinnen und –eigentümer beteiligen. Der Regierungsrat unterstützt den Beschlussesentwurf des Bundes, erwartet aber Korrekturen in Sachen kantonaler Aufgabenhoheit und beim Umgang mit Härtefällen.

Hintergrund: Nur ein verschwindend kleiner Anteil der Schweizer Gebäude ist heute gegen Erdbeben versichert – auch im Kanton Solothurn. So hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) den Kantonsregierungen den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Einführung einer Kompetenz des Bundes im Bereich des Erdbebenschutzes und der Deckung von Gebäudeschäden bei Erdbeben zur Stellungnahme unterbreitet. Vorgesehen ist eine Eventualverpflichtung des Bundes, die nach einem Erdbebenereignis einen raschen Wiederaufbau gewährleistet.

Der Kanton Solothurn begrüsst die Einführung einer Kompetenz des Bundes im Bereich der Erdbebenvorsorge und der Finanzierung von Gebäudeschäden bei Erdbeben durch eine Eventualverpflichtung – auch angesichts der mangelnden Versicherungsdeckung zum heutigen Zeitpunkt.

Von der Eventualverpflichtung wären alle Liegenschaften in der Schweiz betroffen – ausser Bauten des Bundes und Gebäude mit einem Gebäudeversicherungswert über 25 Millionen Franken. Damit wären rund 99,5 Prozent der über 2,7 Millionen versicherten Gebäude abgedeckt. Für eine Eventualverpflichtung spricht, dass sie ohne jährliche Belastungen für die Liegenschaftsbesitzenden auskommt. Dafür hätten im Ereignisfall alle Liegenschaftseigentümerinnen und –eigentümer maximal 0,7 Prozent der Gebäudeversicherungssumme zu entrichten. Eine gesetzlich zu verankernde Obergrenze dient dazu, die finanzielle Belastung der Liegenschaftsbesitzenden bei einem Schadenseintritt überschaubar zu halten.

Dass Neubauten erdbebensicher gemäss dem SIA-Normenwerk gebaut werden, ist eine sinnvolle Forderung: Auf diese Weise können entsprechende Massnahmen kostengünstig eingeplant werden. Die dafür nötige Anpassung der Bundesverfassung erachtet der Regierungsrat allerdings als nicht gerechtfertigten Eingriff in die Hoheit der Kantone. Falls der Artikel dennoch verabschiedet werden soll, ist er als Empfehlung auszuformulieren.