April 2025

Regierungsrat verabschiedet teilrevidiertes Fischereigesetz

  • 29.04.2025

Fischerinnen und Fischer sollen künftig verpflichtet werden, Hegearbeiten zu leisten oder eine entsprechende Ersatzabgabe zu entrichten. Das teilüberarbeitete Fischereigesetz wird nun dem Kantonsrat vorgelegt.

Hintergrund: Das kantonale Fischereigesetz regelt das Fischereiregal des Kantons sowie die nachhaltige, arten- und tierschutzgerechte Nutzung der Fisch- und Krebsbestände. Der Kantonsrat hat den Auftrag von David Gerke (Grüne, Biberist) «Einführung eines Hegebeitrages zur Förderung der Solothurner Fischerei; Anpassung des kantonalen Fischereigesetzes» am 14. September 2022 erheblich erklärt: Es sei die rechtliche Grundlage zu schaffen, damit ein Hegebeitrag für Bezügerinnen und Bezüger von Angelfischereipatenten eingeführt werden kann.

Hegearbeiten für die Artenvielfalt und für den Bestand

Mit der vorliegenden Teilrevision des kantonalen Fischereigesetzes werden Bezügerinnen und Bezüger eines Jahrespatents verpflichtet, Hegearbeiten zu leisten. Als Hegearbeiten gelten Tätigkeiten, welche die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume im Kanton Solothurn fördern. Dazu zählt zum Beispiel der Einbau von Totholzstrukturen in Fliessgewässer zugunsten der Gewässerökologie. Fischerinnen und Fischer, die keine Hegearbeiten leisten, entrichten künftig eine Hegeersatzabgabe. Die erhobene Abgabe wird nach den Vorgaben des Kantons für Lebensraumaufwertungen und zur Förderung der Solothurner Fischerei eingesetzt.

Für die Versteigerung von Pachtgewässern wird eine Höchstpachtzinsgrenze für Pachtgewässer eingeführt, an denen in der vorangegangenen Pachtperiode Hegearbeit geleistet wurde.

Im Rahmen der Teilrevision des Fischereigesetzes wird ausserdem die rechtliche Grundlage geschaffen, dass der Kanton Solothurn künftig Fischerei- und Betretungsverbote anordnen kann. In Notsituationen wie beispielsweise bei Extremwetterereignissen oder bei Seuchenausbrüchen (z. B. Krebspest) sollen in betroffenen Gewässern Schutzmassnahmen zugunsten der Wasserlebewesen erlassen werden können – in Form von zeitlich und örtlich beschränkten Fischerei- und Betretungsverboten.