März 2025

Anpassung des Bundesgerichtsgesetzes – Zustimmung mit Vorbehalt

  • 18.03.2025

Der Bundesrat schickt eine Teilrevision des Bundesgerichtsgesetzes in die Vernehmlassung. Der Regierungsrat stimmt der Vorlage grundsätzlich zu, lehnt jedoch ab, dass die Kantone ohne konkreten Anwendungsfall eine Anfechtungsmöglichkeit für Gemeindereglemente bieten müssen.

Mit der Teilrevision des Bundesgerichtsgesetzes sollen hauptsächlich Präzisierungen und Vereinheitlichungen vorgenommen sowie die Rechtsprechung im Gesetz abgebildet werden. So sind etwa neue Ausnahmen zum Fristenstillstand, etwa bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen, oder die Ausweitung des einzelrichterlichen Verfahrens auf Gesuche Gegenstand. Diese Anpassungen begrüsst der Regierungsrat grundsätzlich.

Gleichzeitig unterstützt er auch den Vorschlag, dass die Kantone ein Beschwerderecht der Vollzugsbehörden vor Bundesgericht gegen kantonale Entscheide im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs vorsehen können. Die Neuerung, dass das Opfer einer Straftat den bundesgerichtlichen Entscheid auf Verlangen unentgeltlich erhält, auch wenn es nicht als Partei am Verfahren beteiligt ist, begrüsst er ebenfalls.

Der Kanton Solothurn kennt bisher kein innerkantonales Verfahren, um rechtsetzende Gemeindereglemente unabhängig von einem Anwendungsfall gerichtlich überprüfen zu lassen (abstrakte Normenkontrolle). Heute ist gegen solche Reglemente – wie allgemein gegen kantonale Erlasse – bei deren Erlass direkt die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig. Der Bundesrat möchte die entsprechende Ausnahme für Gemeindereglemente streichen. Nach Meinung des Regierungsrates ist dies unnötig: So müssen im Kanton Solothurn die vorgeschriebenen Gemeindereglemente vom zuständigen Departement genehmigt werden. Dies stellt die Qualitätskontrolle sicher.