Medienmitteilung

Direkte Staatssteuer der natürlichen Personen ist neu in drei Raten fällig

  • 08.05.2023

Ab der Steuerperiode 2024 werden die direkten Staatssteuern für natürliche Personen neu zu je einem Drittel fällig, und zwar am 31. Mai, 30. September und 31. Dezember. Diese Anpassung der Steuerverordnung Nr. 10 betrifft auch Gemeindesteuern, sofern die betreffende Gemeinde den freiwilligen Einheitsbezug eingeführt hat.

Hintergrund: Heute werden die direkten Staatssteuern der natürlichen Personen am 31. Juli der laufenden Steuerperiode zur Zahlung fällig. Mit dem Projekt «freiwilliger Einheitsbezug» bezieht der Kanton Solothurn künftig für 18 Einwohner- und 30 Kirchgemeinden zusammen mit der Staatssteuer auch jeweils deren Gemeindesteuer. Gemäss der kürzlich eingeführten Steuerverordnung Nr. 23 werden durch den so genannten Einheitsbezug in diesen Gemeinden die Staatssteuern und die Gemeindesteuern gleichzeitig fällig.

Warum ist die Änderung notwendig?

Ohne Änderung würden im Einheitsbezug die Staats- und die Gemeindesteuern jeweils am 31. Juli der Steuerperiode zur Zahlung fällig. Für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler wäre dies aber problematisch, denn die gesamten Staats- und Gemeindesteuern zusammen können schnell einen oder mehrere Monatslöhne übersteigen. Eine gleichzeitige Bezahlung ist daher oftmals nicht möglich, insbesondere bei knappen finanziellen Verhältnissen.

Problematisch wäre dies auch für die Gemeinden. Die meisten von ihnen kennen bereits heute einen Vorbezug in mehreren Raten. Ohne Änderung würde sich die Fälligkeit der ersten Gemeinderate um mehrere Monate nach hinten verschieben. Den Gemeinden im Einheitsbezug entstünde dadurch eine Liquiditätslücke zwischen der ersten Ratenzahlung und dem 31. Juli. Diese Lücke müssten Gemeinden mitunter durch Aufnahme von Fremdkapital überbrücken. Und schliesslich haben die Steuerpflichtigen am 31. Juli normalerweise erst ihr monatliches Einkommen für die Monate Januar bis Juli erzielt, müssten aber bereits die Steuer für das ganze Jahr bezahlen oder stattdessen Verzugszinsen in Kauf nehmen.

Welche Vorteile entstehen für die Steuerpflichtigen?

Wenn die direkte Bundessteuer (des Vorjahres) am 31. März und die Staats- und Gemeindesteuern in drei Raten am 31. Mai, 30. September und 31. Dezember der Steuerperiode fällig werden, verteilt sich die gesamte Steuerlast von Bund, Kanton und Gemeinden einigermassen gleichmässig über das ganze Jahr.

Durch die Fälligkeit der ersten Rate am 31. Mai ist ein Drittel der Staatssteuer ein bisschen früher zu bezahlen als bisher. Insgesamt verschiebt sich aber der mittlere Verfall für die Staatssteuer der natürlichen Personen nach hinten, und zwar vom 31. Juli auf Mitte September. Den Steuerpflichtigen bleibt also letztlich mehr Zeit, um die vorbezogene Staatssteuer zu bezahlen.

Was bleibt gleich?

Die provisorische Rechnung für die geschuldete direkte Bundessteuer ist jeweils am 1. März des Folgejahres fällig und innert 30 Tagen zahlbar. Diese Fälligkeit ändert sich nicht. Auch die direkten Staatssteuern der juristischen Personen werden unverändert am 31. Juli des Kalenderjahres, in welchem die Steuerperiode endet, zur Zahlung fällig.

Die Änderungen treten per 1. Januar 2024 in Kraft, gleichzeitig mit dem Beginn des freiwilligen Einheitsbezugs für die Gemeinden. Sie gelten also erstmals für die Steuerperiode 2024.