Medienmitteilung

Gesetzesgrundlagen für Stockwerkeigentum sollen praxisnaher werden

  • 17.12.2024

Der Bundesrat will das Stockwerkeigentumsrecht von 1965 mit einer Reihe von punktuellen Anpassungen praxistauglicher gestalten und die Rechtssicherheit erhöhen. Der Regierungsrat stimmt der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen im Grundsatz zu, sieht jedoch Änderungsbedarf in einzelnen Bestimmungen.

Hintergrund: Das Stockwerkeigentumsrecht wurde auf Bundesebene im Jahre 1965 eingeführt und benötigt eine Anpassung an heutige Gegebenheiten. Dennoch sollen Grundstruktur und -inhalt der gesetzlichen Grundlagen beibehalten werden. Mit einer Reihe punktueller Anpassungen soll das Stockwerkeigentumsrecht praxistauglicher gestaltet und die Rechtssicherheit erhöht werden. So sieht der Vernehmlassungsentwurf vor, dass im Bereich der ausschliesslichen Nutzungsrechte an gemeinschaftlichen Teilen eine bestehende Gesetzeslücke geschlossen wird. Ebenfalls soll es möglich werden, eine gerichtliche Begründung oder Änderung eines Erneuerungsfonds zu erwirken. Die Vorlage regelt weiter, wie das Stockwerkeigentum bereits begründet werden kann, wenn das entsprechende Gebäude noch nicht fertiggestellt ist. Ebenfalls schafft die Vorlage die Rahmenbedingungen, um frühzeitig auf Konflikte zwischen Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer zur reagieren.

Die Vorlage sieht ebenfalls vor, dass bei einer Begründung eines Stockwerkeigentums vor der Erstellung des Gebäudes zu prüfen ist, ob nach Fertigstellung ein definitiver Aufteilungsplan des Stockwerkeigentums vorliegt. Fehlt ein solcher Plan, müsste die amtliche Vermessung die Prüfung der effektiven und aktuellen Aufteilung vornehmen. Der Regierungsrat bezeichnet das vorgeschlagene Vorgehen als systemfremd und lehnt dies ab.