Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) ist im Jahr 2016 einstimmig zum Schluss gekommen, dass rechtliche Grundlagen für die obligatorische Einführung von E-Justice – also die elektronische Geschäftsabwicklung im Justizwesen – bei den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden geschaffen werden sollen. Der Bundesrat schlägt mit dem neuen Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) nun die notwendigen bundesgesetzlichen Grundlagen vor.
Der Regierungsrat begrüsst die Stossrichtung des BEKJ, durch den Aufbau und den Betrieb der E-Justiz-Plattform eine sichere und einfache elektronische Kommunikation in der Justiz zwischen Privaten und Behörden sowie unter Behörden zu gewährleisten. Es ist vorgesehen, dass die Kantone dafür eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gründen, an der sich auch der Bund beteiligt. Eine gemeinsame elektronische Plattform für die gesamte Justiz dürfte zu Effizienzsteigerungen führen. So wird die Akteneinsicht beteiligter Parteien erleichtert, was gewisse Verfahren beschleunigen könnte.
Während berufsmässige Parteivertreterinnen und –vertreter wie beispielsweise Anwältinnen und Anwälte künftig Dokumente mit den Gerichten nur noch elektronisch austauschen können, wird die Nutzung der Plattform für Private freiwillig sein. Der Regierungsrat erachtet dies grundsätzlich als sinnvoll. Er ist aber dagegen, dass alle Behörden künftig Eingaben an Gerichte zwingend über die E-Justiz-Plattform abwickeln müssen. Dies ist nur für Gerichte, Schlichtungsbehörden und Strafbehörden angezeigt. Zudem beantragt er für berufsmässig handelnde Personen eine angemessene Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren, innert welcher papiermässige Eingaben noch möglich sein sollen.
Der Regierungsrat spricht sich dagegen aus, die E-Justiz-Plattform im Bereich der Opferhilfe einzuführen: So handle es sich bei der Opferhilfe um ein Verwaltungsverfahren handle. Mit der ohnehin vorgesehenen Möglichkeit, Gesuche künftig elektronisch einzureichen, könnten Doppelspurigkeiten entstehen.
Für das erforderliche Verordnungsrecht soll nach Meinung des Regierungsrates der Bundesrat und nicht das Bundesgericht zuständig erklärt werden. Damit wäre gewährleistet, dass die Kantone zu den geplanten Verordnungsbestimmungen im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens vorgängig angehört würden. Dies erscheint im Interesse der Einheitlichkeit der zugelassenen Formate für die E-Justiz-Plattform und die kantonalen E-Government-Lösungen sinnvoll.
Den vorgesehenen Kostenteiler für die Aufbaukosten der Plattform (Kantone 75 Prozent, Bund 25 Prozent) lehnt der Regierungsrat ab. Er beantragt, dass der Bund mindestens einen Anteil von 50 Prozent übernimmt.