Im Rahmen der Covid-19-Sonderbestimmungen zur Arbeitslosenversicherung können Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Kurzarbeit während der Stunden, die als anrechenbarer Arbeitsausfall gelten, die Ausbildung der Lernenden im Betrieb fortsetzen. Dies unter der Bedingung, dass die Ausbildung der Lernenden nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Diese Regelung ist befristet bis Ende 2023. Mit der vom Bund vorgeschlagenen Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes soll diese Bestimmung nun ins ordentliche Recht überführt werden, um nach Ablauf der Covid-19 Massnahmen weiterhin zu gelten. Der Regierungsrat begrüsst grundsätzlich die Gesetzesänderung.
Medienmitteilung
Weiterhin Rückendeckung für Lehrbetriebe mit Kurzarbeit
- 13.09.2022