Hintergrund: Die medizinische Fusspflege umfasst Leistungen für Personen, die aus medizinischen Gründen eine besonders spezialisierte Fusspflege durch qualifizierte Fachpersonen benötigen. Diese Leistungen dürfen zurzeit nur durch Pflegefachpersonen, Spitex-Organisationen, Spitäler oder Pflegeheime zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbracht und abgerechnet werden. Zahlreiche Pflegefachpersonen verfügen hierfür jedoch nicht über die erforderliche Erfahrung.
Deshalb soll die medizinische Fusspflege auf ärztliche Anordnung hin bei Personen mit Diabetes, bei welchen Risiken bestehen, künftig von speziell hierfür ausgebildeten Podologinnen und Podologen –– eigenständig erbracht und mit der OKP abgerechnet werden dürfen.
Qualität der medizinischen Fusspflege wird erhöht
Der Regierungsrat begrüsst die vom Bundesrat beabsichtigte Neuregelung, die in der Verordnung über die Krankenversicherung und in der Krankenpflege-Leistungsverordnung Eingang findet. Dadurch wird der Zugang von Personen mit Diabetes zur medizinischen Fusspflege massgeblich verbessert und die Qualität der Versorgung durch qualifizierte Berufsgruppen erhöht. Durch periodische Kontrollen können Personen mit Diabetes, die aufgrund von Nervenschädigungen oder mangelnder Sauerstoff- und Blutzufuhr ihre Fussschmerzen oder -probleme nicht spüren, frühzeitig untersucht und bei Bedarf behandelt werden. So lassen sich schwere, kostenintensive Erkrankungen, wie etwa Zeh- oder Fussamputationen, in vielen Fällen verhindern.
Der Regierungsrat erachtet die Beschränkung der von der OKP übernommenen Leistungen auf die medizinische Fusspflege von Personen mit Diabetes, bei welchen Risiken bestehen, sowie die Festlegung einer Obergrenze von zwei bis vier Sitzungen pro Jahr überdies als geeignete Instrumente zur Kostendämpfung.