Keine dicke Luft am 1. August

Absolutes Feuer- und Feuerwerksverbot im Wald und in Waldesnähe 

Die anhaltende Trockenheit, mehrheitlich hohe Temperaturen und die Windverhältnisse haben in den meisten Regionen des Kantons Solothurn zu einer grossen Waldbrandgefahr geführt. Der Kommandant der Polizei Kanton Solothurn hat deshalb in Absprache mit der Solothurnischen Gebäudeversicherung, dem Amt für Wald, Jagd und Fischerei und dem Kantonalen Führungsstab ein absolutes Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe verfügt. Zudem ist das Abbrennen von Feuerwerk nur unter Einhaltung eines Mindestabstands von 200 Meter zum Wald zulässig. Die Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Obwohl Feuern/Grillieren und das Abbrennen von Feuerwerk (mit einem Mindestabstand von 200 Metern zum Wald) im Siedlungsgebiet erlaubt sind, bitten wir Sie, durch verantwortungsbewusstes Handeln Brände zu verhindern. In diesem Zusammenhang werden folgende Empfehlungen abgegeben:

  • Benutzen Sie beim Grillieren ausschliesslich fest eingerichtete Feuerstellen oder Cheminées
  • Verlassen Sie Feuerstellen und Cheminées nur nach vollständigem Löschen der Glut
  • Halten Sie beim Feuern/Grillieren einen genügend grossen Sicherheitsabstand zu brennbaren Materialien wie zum Beispiel Vorratholz, Hecken oder trockenem Laub ein
  • Beachten Sie den Funkenwurf und die Windverhältnisse. Entfachen Sie bei starkem Wind kein Feuer
  • Feuern Sie Feuerwerkskörper nie in Richtung von Personen, Gebäuden, dürren Feldern oder dem Wald/Waldrand ab. Bedenken Sie, dass Haus- und Wildtiere Lärm in der Regel schlecht vertragen und unter Umständen Leiden
  • Halten Sie präventiv Löschmittel (Wasser, Feuerlöscher usw.) bereit

Beachten Sie zudem: Explosionslärm von Knall- und Sprengkörpern kann das Gehör schädigen und Kinder sowie Tiere ängstigen. Das Amt für Umwelt (AfU) wird alle Jahre wieder aufgefordert, gegen das unkontrollierte Abbrennen von Knallkörpern und Feuerwerken aktiv zu werden. Dazu fehlen jedoch die gesetzliche Grundlagen. Handlungsmöglichkeiten haben einzig die Gemeinden gestützt auf die Generalklausel über die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Wichtige Hinweise sind auf dem untenstehenden Merkblatt zusammengefasst.