Hauptinhalt
Suche
Gesucht nach .
Es wurden 116 Ergebnisse gefunden.
Ergebnisse einschränken
Ergebnisse einschränken
Nach Alter einschränken:
Nach Organisation einschränken:
Suchergebnisse
Zeige Ergebnisse 51 bis 60 von 116.-
Erlöschen Eine Bewilligung erlischt: mit der Abmeldung ins Ausland mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung mit der Ausweisung mit (d
-
Olga Ziegler (6.6.1909 - 5.8.1997) aus Solothurn vererbte einen Teil ihrer Hinterlassenschaft als 'Olga Ziegler-Fonds' dem Kanton Solothurn. Zweck Die Zinserträge des Kapitals und der 500'000 Franken
-
Der Winkelried-Fonds weist ein Vermögen von 2.5 Mio Franken aus. Aus dem jährlichen Ertrag von rund 100'000 Franken können soziale Institutionen entsprechend der Zweckbestimmung unterstützt werden. In
-
Der Adolf-Schläfli-Fonds weist ein Vermögen von 7.3 Mio Franken aus. Aus dem jährlichen Ertrag von rund 300'000 Franken können soziale Projekte entsprechend der Zweckbestimmung unterstützt werden. Zwe
-
Die Regelung zur Zulassung zum Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige richtet sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) und der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (
-
Sinn und Zweck des Familiennachzugs ist es, das Zusammenleben der Familie zu ermöglichen und rechtlich abzusichern. Bei der Prüfung von Familiennachzugsgesuchen und Gesuchen zur Vorbereitung der Heira
-
Arbeitsbewilligungen EU/EFTA mit Schweizer Arbeitgeber Drittstaaten + Dienstleistungserbringer Telefon 032 627 85 07 E-Mail migrationsamt@ddi.so.ch Telefon 032 627 94 55 E-Mail bewilligungen@ddi.so.c
-
Gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über das Ausländer und Integrationsgesetz (AIG) können Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn: a. dies dem
-
Asylsuchenden kann eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn: das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Art. 22 AIG eingehalten werden die Wartefrist von 3 Monate
-
Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) können Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger nur zug