Niederschlagsabwasser - Versickerung / Einleitung

Die Einwohnergemeinden sind für die Bewilligung von Versickerungsanlagen, Einleitungen respektive Ableitungen von nicht verschmutztem Abwasser im Wohn-, Büro- und Landwirtschaftsbereich sowie bei Verkehrswegen wie Geh- und Radwegen, Privat- und Gemeindestrassen zuständig.

Für alle anderen Bewilligungen ist das Bau- und Justizdepartement (vertreten durch das Amt für Umwelt) oder der Bund zuständig.

Gesetzliche Grundlagen

Die neue kantonale Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA, BGS 712.16) ist seit 01.01.2010 in Kraft. Die Verordnung bestimmt abschliessend in welchen Fällen die Einwohnergemeinde für die Bewilligung von Versickerungen sowie Einleitungen in Oberflächengewässer respektiv Ableitungen in Sauberwasserkanalisationen von nicht verschmutztem Abwasser zuständig ist.

Alle Zuständigkeiten und das Bewilligungsverfahren sind im Merkblatt unten zusammengefasst:

Einleitung - Formulare

Die Einwohnergemeinden erstellen über alle bestehenden öffentlichen Abwasseranlagen, privaten Anschlussleitungen, Versickerungsanlagen und Einleitungen in die Gewässer einen Abwasseranlage-Kataster, der laufend nachzuführen ist (§ 83 GWBA). Ebenfalls sind diese Anlagen in der Datenbank Sonderbauwerke der Siedlungsentwässerung einzutragen.